18.08.2012
ROLF HILL
Im Dschungel von Gesetzen und Verordnungen
STEFFEN LINKE

Verstöße gegen Weisungen während der Führungsaufsicht legte das Amtsgericht Löbau dem 61-jährigen Heinz D. zur Last. Bis März 2008 hatte der Angeklagte eine achtjährige Freiheitsstrafe wegen sexueller Handlungen mit Minderjährigen verbüßt und war bei seiner Entlassung unter Führungsaufsicht gestellt worden.

Heute lebt er mit seiner Lebensgefährtin in Ebersbach-Neugersdorf. 2010 erging an ihn die Weisung, sich unverzüglich, aber spätestens während der nächsten drei Wochen bei einer forensischen Ambulanz oder einem staatlich anerkannten Psychologen zu melden und nach deren bzw. dessen näherer Weisung innerhalb der nächsten drei Monate an einer psychotherapeutischen Behandlung teilzunehmen. Dem kam er nicht nach.
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Der Angeklagte führte an, dass er erwerbsunfähig sei, dadurch keinen Anspruch auf ALG II habe und so mit 430 Euro Rente leben müsse. Er brauche zwar seiner Lebensgefährtin nichts zur Miete hinzuzugeben, aber generell mache man getrennte Kasse. Der Weisung des Gerichts könne er nicht nachkommen, da er nicht krankenversichert sei. Vor mehreren Wochen war er deshalb bereits zum dritten Mal bei der AOK in Ebersbach. Dort habe man ihm gesagt, der für ihn gültige Monatsbetrag betrage 271 Euro.

Dann reiche der Rest nicht mehr, um über die Runden zu kommen.
Der für die Einhaltung der Führungsaufsicht zuständige Bewährungshelfer sah das Hauptproblem darin, dass der Angeklagte trotz rechtskräftiger Verurteilung und Strafverbüßung den Tatvorwurf noch immer leugnet. Deshalb habe dieser auch kein Interesse daran, den Weisungen nachzukommen und schiebe immer die Kostenfrage vor. Er warte immer noch darauf, dass Heinz D. ihm irgendwelche Unterlagen der AOK vorlegt, die seine Behauptungen beweisen.

Auf die Frage, warum er denn nicht selbst Kontakt zur AOK und den Behörden aufgenommen habe, um zu unterstützen, gab er keine schlüssige Antwort. Vielleicht habe der Angeklagte ja gar nicht die nötigen intellektuellen Fähigkeiten, um so etwas selbst zu regeln, gab der Vorsitzende, Amtsgerichtsdirektor Dr. Karl Keßelring, zu bedenken. So wurde der Verteidiger beauftragt, sich mit der AOK und dem Jobcenter in Verbindung zu setzten, um zu prüfen, wie die Finanzfragen geklärt werden könnten. Somit wurde das Verfahren vertagt.

Entgegen der Aussagen des Angeklagten, er habe sich 2008 bei der AOK in Ebersbach gemeldet, versicherte deren Vertreterin zu Beginn des zweiten Tages, den in Frage kommenden vier Mitarbeiterinnen sei nichts derartiges bekannt. Sie verwies nachdrücklich darauf, dass jeder Mensch hierzulande die Pflicht habe, sich krankenversichern zu lassen. Wenn der Angeklagte nun bei der AOK bleiben wolle, müsse er einen entsprechenden Antrag stellen.

Allerdings gelte dann die Regelung, dass der fällige Beitrag von etwa 150 Euro monatlich auf der Grundlage seiner gegenwärtigen finanziellen Situation seit seiner Haftentlassung rückwirkend eingefordert würde. Das betreffe also insgesamt eine Summe zwischen 6.000 und 7 000 Euro.

Ihr sei doch wohl klar, dass ihre Krankenkasse mit der Zahlung nie zu rechnen brauche, wandte Staatsanwalt Edgar Faulhaber ein. Das sah auch die Zeugin ein, verwies aber in diesem Zusammenhang darauf, dass zumindest, was die Kosten im Falle eines neuen Versicherungsabschlusses anbelangt, das Jobcenter des Landratsamtes finanzielle Unterstützung leisten könnte.

Dass der Angeklagte tatsächlich frühzeitig einen Antrag auf ALG II gestellt hatte, bestätigte die Vertreterin des Jobcenters beim Landratsamt. Dieser war aber abgelehnt worden mit der Begründung, durch seine EU-Rente sei er ja zumindest teilweise automatisch krankenversichert. Was er sonst noch zu zahlen hätte, würde unter die Bemessensgrenze fallen. Nach nunmehriger Kenntnis der aktuellen Situation empfahl sie dem Angeklagten, noch einmal anhand der Merkblätter seine Ansprüche zu prüfen und gegebenenfalls einen entsprechenden Antrag einzureichen.

Dann werde die Gewährung eines Zuschusses noch einmal geprüft.
Aus der Erkenntnis heraus, dass das Gericht dazu mit einem Urteil nicht wirklich beitragen könnte, stellte der Staatsanwalt den Antrag auf Einstellung des Verfahrens, dem das Gericht im Einverständnis aller Beteiligten entsprach. Es sei ein komplizierter Fall gewesen, erklärte Amtsgerichtsdirektor Dr. Karl Keßelring am Ende der Hauptverhandlung.

Daran sei nicht zuletzt der wahre Dschungel von Gesetzten, Verordnungen und Rechtsvorschriften der unterschiedlichen Behörden Schuld. Für den Angeklagten aber sei es trotz allem wichtig, nach Klärung der Finanzfragen die ursprünglichen Forderungen aus der Führungsaufsicht endlich zu erfüllen.

Kommentare zu

Die in Kommentaren geäußerten Meinungen stimmen nicht unbedingt mit der Haltung der Redaktion überein.

Wenn sich nicht einmal die Fachleute (Richter, Staats-
anwälte, Rechtsanwälte, Ärzte, Insider der Ver-sicherungen und Arbeitsämter) in dem
*Paragraphen-Dschungel* zurecht
finden! Wie kann das dann
ein Laie?


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