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Feuerwerke nur dank Ausnahmen von Regel

Feuerwerke nur dank Ausnahmen von Regel

Eigentlich sind Feuerwerke übers Jahr verboten. Doch Ausnahmegenehmigungen machen es möglich, dass zu bestimmten Anlässen Pyrotechnik in die Luft gejagt werden darf. | Foto: Archiv/VIP

Zittau. Heutzutage wird fast an jedem Wochenende irgendwo in der Region ein Feuerwerk in die Luft gejagt – nicht nur in der Silvesternacht. Sei es zu Hochzeiten, runden Geburtstagen, bei Stadt- oder anderen Festen. Doch ist das überhaupt erlaubt? Für die Genehmigung sind die jeweiligen Kommunen zuständig.

Wer in Zittau ein Feuerwerk zünden will, muss sich an das Referat Stadtordnung wenden. Dort wird die Anmeldung entgegengenommen und bearbeitet. Die Mitarbeiter in der Genehmigungsbehörde haben in der Regel mit immer wiederkehrenden Anlässen zu tun: „Das sind Hochzeiten, runde Geburtstage, aber auch Schuleintritte und andere Festlichkeiten“, erläutert Kai Grebasch. Grundlage für das Okay der Behörde sei die  Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz. „Die regelt den Vertrieb, das Überlassen und Verwenden pyrotechnischer Gegenstände. Diese der so genannten Klasse II zugehörigen Artikel dürfen grundsätzlich in der Zeit vom 2. Januar bis zum 30. Dezember nicht abgebrannt werden“, erklärt der Stadtsprecher weiter.

Deshalb müsse die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung beantragt werden, in dem Ort, Art und Umfang sowie Beginn und Ende des Feuerwerks vermerkt sind, die Entfernungen zu besonders brandempfindlichen Gebäuden und Anlagen aufgeführt und Sicherungsmaßnahmen, insbesondere Absperrungen sowie sonstige Vorkehrungen zum Schutz der Nachbarschaft und der Allgemeinheit benannt werden.

Generell sei das Abbrennen von Pyrotechnik in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern verboten, so Grebasch. Die von der Stadt Zittau erteilten Genehmigungen würden zudem die Auflage beinhalten, dass die Nähe von brandempfindlichen Gebäuden, Gegenständen und Anlagen sowie von Menschen zu meiden sei.
Wegen schwieriger Wetterlagen musste die Stadt Zittau noch kein Feuerwerksverbot verhängen.  „Für den Fall, dass es einmal dazu kommen sollte, wäre dies dann im Einzelfall zu prüfen. Dabei muss der Ort samt räumlichem Umfeld als auch die ausgerufenen Waldbrandgefahrenstufen berücksichtigt werden“, erklärt der Stadtsprecher weiter. Einzubeziehen sei generell auch der Naturschutzgedanke.

„Das Naturschutzrecht sieht verschiedene Instrumente vor, um beispielsweise Vögel vor Störungen zu schützen. Diese müssen bei der Planung von Feuerwerken eingehalten werden“, sagt er. 

So sei es nach dem Bundesnaturschutzgesetz verboten, „europäische Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören, sagt er. „Eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich dadurch der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert“, zitiert Stadtsprecher Kai Grebasch den entsprechenden Passus des Gesetzes. Um sicherzustellen, dass ein geplantes Feuerwerk mit den Vorgaben des Naturschutzrechts vereinbar ist, sollten die Veranstalter frühzeitig mit der Unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Görlitz Kontakt aufnehmen.

Für die Beurteilung der naturschutzrechtlichen Zulässigkeit von entscheidender Bedeutung sind die Art des Feuerwerks, einschließlich der Reichweite der Effekte, aber auch der Zeitpunkt und der Ort des Geschehens und schließlich die Häufigkeit der Knaller. Die Experten beurteilen dann die Vereinbarkeit mit Brutzeit, Vogelzug, Rastgebieten und Abstand zu den Horsten. Im Ergebnis daraus kann die Untere Naturschutzbehörde Auflagen erteilen, den Veranstaltern zum Beispiel Schutzabstände zu Rastgebieten oder Einschränkungen bei der Art der Feuerwerkskörper auferlegen.

Redaktion / 12.04.2016

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