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Wieder ein Jahr der Veränderungen

Wieder ein Jahr der Veränderungen

An Silvester verabschieden viele Menschen das alte Jahr mit einem Feuerwerk verbunden mit der Hoffnung, dass das kommende besser für sie wird. Auch den Lausitzern stehen dann mehrere Veränderungen ins Haus. Foto: Archiv

2019 naht in riesigen Schritten. Nicht nur für die Lausitzer hält das nächste Jahr so einige Veränderungen parat. Wir haben mehrere wichtige Neuheiten für Sie notiert.

Region. Egal ob Gesundheitssystem, Bausektor oder Finanzwesen – der Gesetzgeber hat für all diese Bereiche Vorgaben auf den Weg gebracht, die 2019 erstmals greifen. So werden beispielsweise aufgrund der komplett paritätischen Finanzierung der Krankenkassenbeiträge durch Arbeitnehmer und Arbeitgeber Millionen gesetzlich Versicherte ab dem kommenden Jahr entlastet. Pflegende Angehörige sollen leichter auf Kur gehen können. Und bei freiwillig versicherten Selbstständigen mit geringen Einkommen sinken die Mindestbeiträge deutlich. Aus Sicht der Unabhängigen Patientenberatung UPD geht der Gesetzgeber mit der Entlastung von Selbstständigen ein Problem an, das im Beratungsalltag präsent und aus Sicht der Ratsuchenden beschrieben wurde. 

Entlastung beim Zusatzbeitrag

Bereits am 1. Januar tritt das Versichertenentlastungsgesetz in Kraft. Es regelt unter anderem die angepasste Finanzierung der Krankenkassenbeiträge. Bisher teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer nur den Sockelbeitrag von 14,6 Prozent des Einkommens. Mit Jahresbeginn wird auch der individuelle Zusatzbeitrag gleichmäßig auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer verteilt. Er liegt im Schnitt bei einem Prozent. Durch die Neuregelung wird nicht jede Krankenkasse automatisch günstiger, da Krankenkassen ihren Zusatzbeitrag individuell festlegen. Wichtig ist: Jeder Versicherte hat – unter Beachtung gültiger Fristen – die freie Wahl unter allen gesetzlichen Krankenkassen. Wechselwillige sollten sich vorab gut informieren und neben den Kosten beispielsweise Satzungsleistungen und die Service-Angebote der Kassen mit den eigenen Wünschen abgleichen. Auch Rentner profitieren im neuen Jahr: Sie teilen sich den Zusatzbeitrag mit ihrer Rentenversicherung. Genau wie Arbeitnehmer tragen sie derzeit den kompletten Zusatzbeitrag für die Krankenkasse selbst.

Entlastung von Selbstständigen

Vom Versichertenentlastungsgesetz profitieren ebenfalls Selbstständige, die hauptberuflich tätig sind. Sie gelten in der gesetzlichen Krankenversicherung als Selbstzahler und entrichten allein den vollen Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung.

Berechnet wird er auf Grundlage eines fiktiven Mindesteinkommens von knapp 2.300 Euro monatlich. Besonders Kleinselbstständige werden dadurch sehr belastet. Sie überweisen ihrer Krankenversicherung aktuell jeden Monat circa 400 Euro (inklusive Pflegeversicherung und Zusatzbeitrag). Der Gesetzgeber kommt den Selbstständigen nunmehr entgegen und stellt sie bei den Mindestbeiträgen den übrigen freiwillig Versicherten gleich. Die einheitliche Mindestbemessungsgrundlage beträgt dann 1.038,33 Euro. Damit sinkt der monatliche Mindestbeitrag für die Krankenversicherung um mehr als die Hälfte auf rund 160 Euro. Zudem soll bei der Beitragsbemessung nicht mehr zwischen haupt- und nebenberuflich Selbstständigen unterschieden werden.

Entlastung pflegender Angehöriger

Die tagtägliche Beanspruchung in der Pflege fordert pflegenden Angehörigen viel ab – häufig mehr, als sie auf Dauer leisten können. Rückenschmerzen und psychische Störungen sind unter pflegenden Angehörigen weit verbreitet. Vor einer wirksamen Verschreibung einer Kur mussten bislang zunächst alle ambulanten Maßnahmen ausgeschöpft werden. Das hat der Gesetzgeber geändert. „Durch den Wegfall des Grundsatzes ‚ambulant vor stationär’ sollen pflegende Angehörige zukünftig einfacher eine Auszeit von drei Wochen nehmen können, bei der nach oft langanhaltender Überforderung die eigene Gesundheit wiederhergestellt werden kann. Dazu ist eine ärztliche Verordnung mit Attest nötig“, sagt UPD-Experte Thorben Krumwiede. „Aus unserer Beratungspraxis wissen wir allerdings auch, dass uns Ratsuchende immer wieder von der Schwierigkeit berichten, für diese Auszeiten eine aus ihrer Sicht adäquate Versorgung für die Pflegebedürftigen zu finden.“

Pflegevorsorge wird teurer

Ende November hat der Bundestag die Beitragssatzerhöhung zum 1. Januar 2019 verabschiedet. Damit klettert dieser um 0,5 Punkte auf dann 3,05 Prozent. Der Beitragssatz wird solidarisch von den Arbeitnehmern und Arbeitgebern finanziert. Rentner und Selbstständige hingegen müssen den Beitragssatz zur Pflegeversicherung selbstständig aufbringen. Zu den 3,05 Prozent kommt noch der sogenannte Kinderlosenzuschlag in Höhe von 0,25 Prozentpunkte, den kinderlose Versicherte ab dem vollendeten 23. Lebensjahr leisten müssen. In dem Fall ist der Kinderlosenzuschlag von den Versicherten alleine zu leisten. 

Baukindergeld wird ab dem Frühjahr ausgezahlt

Das neue Baukindergeld der Großen Koalition boomt. Nach Informationen der zuständigen KfW-Bank sind bereits etwa einen Monat nach dem Start mehr als 500 Millionen Euro Fördergeld beantragt worden. Das eingeplante Gesamtvolumen beläuft sich auf drei Milliarden Euro. Demnach haben vor allem Familien mit einem oder zwei Kindern die Anträge für den Zuschuss gestellt. Anträge können ausschließlich für Baugenehmigungen und Kaufverträge gestellt werden, die zwischen dem 1. Januar 2018 und Ende 2020 abgeschlossen werden. Das Baukindergeld wird voraussichtlich ab März 2019 ausgezahlt. Der Staat schießt Familien jährlich 1.200 Euro pro Kind beim Bau oder Kauf einer Immobilie zu – für einen garantierten Zeitraum von zehn Jahren. Mit dem Baukindergeld will die Bundesre-gierung gegen Wohnungsmangel und weiter steigende Mieten vorgehen. Das Baukindergeld wird nur an Familien und Alleinerziehende mit einem Kind und einem jährlichen Haushaltseinkommen von bis zu 90.000 Euro gewährt. Mit jedem weiteren Kind wird die Einkommensgrenze um jeweils 15.000 Euro erhöht. 

Experten prophezeien Anstieg der Bauzinsen

Die Kapitalmarktrenditen treten seit einigen Monaten weitgehend auf der Stelle. Noch sorgen sich widerstreitende Impulse für eine Stagnation der Renditeentwicklung. Zwar sprechen die geldpolitische Trendwende der EZB sowie eine wieder deutlich höhere Inflationsrate eigentlich für steigende Zinsen. Zahlreiche politische Risiken wie ein harter Brexit, ein eskalierender Haushaltsstreit mit Italien und ein drohender US-Handelskrieg führen aber immer wieder zu einer Flucht der Anleger in den Hafen der relativ sicheren Bundesanleihen. Dies stützt in Verbindung mit den immer noch beachtlichen Anleiheankäufen der EZB die Kurse und sorgt für niedrige Renditen. Doch das wird auf Dauer nicht so bleiben. So prophezeit beispielsweise Chefvolkswirt Marco Bargel für die nächsten Monate eine geldpolitische Trendwende. Wer den Bau oder Erwerb eines Eigenheimes plant oder in eine Immobilie investieren möchte, sollte deshalb in Erwägung ziehen, sich die noch günstigen Zinssätze möglichst bald zu sichern. Die politischen Risiken könnten im kommenden Jahr etwas abebben und die Renditeentwicklung an den Märkten weniger stark beeinflussen. Dagegen dürften die geldpolitische Trendwende im Euroraum und die solide Konjunkturentwicklung wieder stärker in den Fokus der Marktteilnehmer treten und für höhere Zinsen sorgen. In der Folge könnten sich 2019 Baufinanzierungen verteuern.

Steuerliche Regelungen verändern sich 

Zum neuen Jahr verändern sich auch verschiedene steuerliche Regelungen. Arbeitnehmer und Familien werden dadurch entlastet. Zum einen steigt der Grundfreibetrag von 9.000 Euro auf 9.168 Euro. Zum anderen wird die inflationsbedingte kalte Progression für alle Steuerzahler ausgeglichen. Die Freibeträge für Kinder steigen für das Jahr 2019 um 192 Euro auf 7.620 Euro. Eltern erhalten zudem ab Juli 2019 für jedes Kind zehn Euro mehr Kindergeld. Der Höchstbetrag für die steuerliche Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen an andere unterhaltsberechtigte Personen erhöht sich – wie der Grundfreibetrag – auf 9.168 Euro.
Überlässt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Elektro- oder extern aufladbares Hybridelektrofahrzeug als Dienstwagen, so profitiert der Arbeitnehmer durch eine Ermäßigung bei der Dienstwagenbesteuerung. Die Bemessungsgrundlage für den geldwerten Vorteil aus der Privatnutzung solcher Fahrzeuge wird halbiert. Anstelle von einem Prozent wird nur 0,5 Prozent des Listenpreises pro Monat als Arbeitslohn angesetzt. Die Änderung gilt für Dienstwagen, die der Arbeitgeber zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Dezember 2021 anschafft.
Das umweltfreundliche Engagement wird auch insoweit anerkannt, als die private Nutzung eines (Elektro-)Fahrrads ab 2019 steuerfrei bleibt, wenn es der Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn – also nicht im Wege einer Barlohnumwandlung – zur Nutzung überlässt. 
Doch auch für Arbeitnehmer, die öffentliche Verkehrsmittel für den Arbeitsweg nutzen und vom Arbeitgeber dafür Zuschüsse erhalten, gibt es eine Vergünstigung. 
Ab dem 1. Januar 2019 sind Zuschüsse für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im öffentlichen Linienverkehr, die der Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erhält, steuerfrei. Sie werden allerdings auf die Entfernungspauschale angerechnet, damit kein übermäßiger Vorteil gegenüber den Arbeitnehmern eintritt, die solche Aufwendungen selbst tragen. 
Gleiches gilt, wenn der Arbeitgeber für die Fahrten ein sogenanntes Job-Ticket zusätzlich zur Verfügung stellt. Der Zuschuss oder das Ticket dürfen ohne steuerliche Folgen übrigens auch zur privaten Nutzung im öffentlichen Personennahverkehr gewährt werden.

Mehr Zeit für die Steuererklärung

Künftig haben alle Steuerzahler mehr Zeit für die Abgabe ihrer Einkommensteuererklärung: Für die Einkommensteuererklärung 2018 endet die gesetzliche Abgabefrist somit nicht wie in der Vergangenheit üblich am 31. Mai, sondern erst am 31. Juli 2019. Wird ein Steuerberater mit der Erstellung beauftragt, muss die Steuererklärung 2018 sogar erst bis zum 29. Februar 2020 beim Finanzamt eingereicht werden. Der Steuererklärung 2018 brauchen – wie schon im Vorjahr – grundsätzlich keine Belege beigefügt werden. Rechnungen, Spendenquittungen oder Steuerbescheinigungen bleiben zwar weiterhin Voraussetzung für Steuerermäßigungen. Die Finanzämter fordern Nachweise jedoch nur bei Bedarf an, teilte das Sächsische Finanzministerium mit. Jeder sollte relevante Belege deshalb sorgfältig aufbewahren. 

Fiskus bläst zum Kampf gegen Umsatzsteuerbetrug im Netz

Selbst im Bereich des Internethandels gibt es Neuerungen: Mit dem „Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ werden die Betreiber von elektronischen Marktplätzen fortan stärker in die Pflicht genommen. Sie müssen sich künftig die steuerliche Erfassung der Händler, die den elektronischen Marktplatz nutzen, nachweisen lassen. Zudem können die Betreiber, wenn Händler die Umsatzsteuer nicht abführen, in Haftung genommen werden. 
Bei allgemeinen Fragen zu den gesetzlichen Änderungen gibt das Info-Telefon der sächsischen Finanzämter Auskunft. Es ist von Montag bis Donnerstag zwischen 8.00 und 17.00 Uhr und am Freitag bis 12.00 Uhr unter der Rufnummer (0351) 79 99 78 88 erreichbar. 

TÜV-Plakette erneuern

Autofahrer, deren Kfz-Kennzeichen eine orangefarbene Plakette besitzen, müssen 2019 zur Hauptuntersuchung. In welchem Monat die Fahrzeugprüfung spätestens ansteht, lässt sich daran erkennen, welche Zahl auf der Plakette oben steht. Wer die Fristen überzieht, dem droht bei Polizeikontrollen ein entsprechendes Bußgeld. Bei mehr als zwei Monaten Verzug steht außerdem eine vertiefte Hauptuntersuchung mit zusätzlichen Kosten an. 

 

Redaktion / 30.12.2018

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