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Freistaat gibt sich lockerer: Neue Freiheiten beschlossen

Freistaat gibt sich lockerer: Neue Freiheiten beschlossen

Die längste Zeit haben auch hierzulande Gastronomen und hungrige Gäste auf diesen Tag warten müssen. Pünktlich zum Wochenende dürfen Restaurants und Hotels unter bestimmten Bedingungen wieder Besucher empfangen. Foto: Archiv

Region. In Dresden sind heute weitere Lockerungen der Corona-Schutzverordnung beschlossen worden. Dazu zählt unter anderem, dass Gaststätten, Hotels, Theater und Kinos ab Freitag, 15. Mai, wieder Besucher empfangen dürfen. Drei Tage später sollen weitere Klassenstufen in die Schulen zurückkehren können. Auch für Kitas treten dann neue Regelungen in Kraft. 

Weitere Lockerungen bei zwischenmenschlichen Beziehungen vereinbart

Damit setzt die Staatsregierung eigenen Angaben zufolge den zwischen den Ministerpräsidenten und der Bundeskanzlerin vereinbarten Maßnahmenrahmen mit konkreten Entscheidungen für den Freistaat Sachsen um. Gleichzeitig erlässt sie eine neue Corona-Schutzverordnung. Um die Ausbreitung des Corona-Virus weiter einzudämmen, bleibt der Grundsatz der auf ein Mindestmaß zu reduzierenden allgemeinen Kontaktbeschränkungen, das Abstandsgebot von mindestens anderthalb Metern und die für bestimmte Bereiche erlassene Pflicht zur Mund-Nasen-Bedeckung weiterhin bestehen. Zusätzlich zu den bisherigen Kontaktmöglichkeiten ist künftig auch der Kontakt mit Angehörigen eines weiteren Hausstandes erlaubt. Neu sind ebenfalls Zusammenkünfte der eigenen Kinder im eigenen Wohnbereich mit bis zu drei weiteren Kindern aus der eigenen Klasse beziehungsweise der eigenen festen Kita-Gruppe zum Zweck gemeinsamen Lernens oder geteilter Betreuung.

Neben den bereits mit der aktuell geltenden Corona-Schutzverordnung erlaubten Lockerungen und Öffnungen sind zudem Gottesdienste, Beerdigungen, Trauerfeiern und Trauungen bei Einhaltung der Abstandsregeln gestattet. Versammlungen nach dem Versammlungsrecht sind erlaubt, wenn der Veranstalter sicherstellt, dass die Teilnehmer während der gesamten Versammlung den Mindestabstand von anderthalb Metern einhalten, Teilnehmer eine Mund-Nasen-Bedeckung verwenden, und sichergestellt ist, dass durch die Einhaltung von Sicherheitsabständen zwischen der Versammlung und dem sonstigen öffentlichen Raum der Schutz der übrigen Bevölkerung beachtet wird.

Regelungen für Schulunterricht getroffen

Für Schüler der Primarstufe der Grund- und Förderschulen (Klassenstufen 1 bis 4) und für Schüler der Unterstufe der Schulen mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung (Klassenstufen 1 bis 3) findet der Unterricht im Klassenverband statt. Dies gilt auch, wenn ein Mindestabstand von eineinhalb Metern zwischen den Schülern innerhalb des Klassenraums nicht eingehalten werden kann. Der Raum, in dem der Unterricht stattfindet, darf von keiner anderen Person als den Schülern des Klassenverbandes, den unterrichtenden Lehrern oder den dem Klassenverband zugeordneten Betreuungspersonal betreten werden. Eine Pflicht, im Klassenraum während des Unterrichts eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, besteht für die Schüler nicht. Klassenlehrer haben darauf zu achten, dass der Klassenverband ab der Ankunft der zugehörigen Schüler auf dem Schulgelände und in den Schulgebäuden von anderen Schülergruppen getrennt bleibt. Unterrichtsstunden und Pausenzeiten müssen zeitlich so zueinander versetzt werden, dass Schüler verschiedener Klassenverbände vor und nach dem Unterricht sowie währender der Pausen sich nicht zugleich außerhalb der Klassenräume aufhalten.

Für Schüler der Klassenstufen 5 bis 10 und für Schüler der Jahrgangsstufen 11 und 12 einschließlich der berufsbildenden Schulen werden im Wechsel von Präsenzunterricht an der Schule und häuslicher Lernzeit unterrichtet. Die nähere Ausgestaltung dieses Wechselmodells obliegt der Schulleitung.

Kitas haben Kontaktprotokolle zu führen

Kinder werden in aller Regel an den Kindertageseinrichtungen sowie an den heilpädagogischen Kindertageseinrichtungen während der üblichen Öffnungszeiten im Rahmen des jeweiligen Betreuungsvertrages betreut. Die Betreuung findet in festgelegten Gruppen im Rahmen des Möglichen durch stets dasselbe pädagogische Personal statt. Das gilt auch, wenn ein Mindestabstand von eineinhalb Metern zwischen den betreuten Kindern einer Betreuungsgruppe nicht eingehalten werden kann. Offene oder teiloffene Betreuungskonzepte können in der gegenwärtigen Lage nicht umgesetzt werden.

Die Kindertageseinrichtung stellt sicher, dass die einzelnen Betreuungsgruppen nicht untereinander gemischt werden und dass das betreuende pädagogische Personal nicht unter den verschiedenen Gruppen wechselt. Gemeinschaftsräume sowie Frei- und Gemeinschaftsflächen dürfen immer nur von einzelnen Gruppen genutzt werden.

Ferner hat die jeweilige Kindertageseinrichtung im Rahmen ihrer Möglichkeiten dafür zu sorgen, dass erkannte Infektionsketten zurückverfolgt und möglicherweise infizierte Personen, die im unmittelbaren Kontakt zur Einrichtung stehen oder standen, identifiziert werden können. Hierzu ist ein tägliches Kontaktprotokoll zu führen. Auf diesem sind insbesondere die Zusammensetzung der betreuten Gruppen, die betreuenden Erzieher und der Kontakt zu anderen Personal der Einrichtung zu vermerken. Eltern sind verpflichtet, täglich vor dem erstmaligen Betreten der Betreuungseinrichtung schriftlich zu erklären, dass sowohl ihr Kind als auch weitere Mitglieder des Hausstandes keine der bekannten Symptome einer SARS-CoV-2-Infektion, insbesondere Husten, Fieber, Halsschmerzen, aufweist.

Hortbetreuung soll sichergestellt werden

Die Hortbetreuung von Schülern der Grund- und Förderschulen sowie von Schülern der Unterstufe der Schulen mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung wird während der üblichen Hortzeiten gemäß dem jeweiligen Betreuungsvertrag sichergestellt. Hort und Schule stimmen die Betreuung von Schülern miteinander ab. Die Zusammensetzung des Klassenverbandes ist soweit als möglich bei der Bildung von Hortgruppen zu berücksichtigen. Hortgruppen sollen nicht aus Schülern mehrerer Klassenverbände zusammengesetzt werden. Abweichungen hiervon bleiben aber möglich.

Bessere Freizeitgestaltung möglich: Kino- und Freibadbesuche sind fortan erlaubt

Unabhängig davon wird der Betrieb von Einzelhandelsgeschäften ohne Reduzierung der Verkaufsfläche erlaubt. Der Besuch von Fahr-, Flug- und Bootsschulen einschließlich der Durchführung von Übungsstunden und der praktischen Prüfung ist möglich. Zudem können künftig Theater, Musiktheater, Kinos, Konzerthäuser, Konzertveranstaltungsorte, Opernhäusern wieder ihre Türen öffnen - sofern ein von der kommunalen Behörde genehmigtes Hygienekonzept vorliegt. Angebote in Literaturhäusern, Kleinkunst, Soziokultur und Gästeführungen sind ebenso möglich.

Besucht werden dürfen ebenso Einrichtungen für Fachberatungen im sozialen und psychosozialen Bereich, Seniorentreffpunkte und Angebote der Kinder- und Jugendarbeit ohne Übernachtung mit einem mit dem zuständigen Gesundheitsamt abgestimmten Konzept zur Hygiene und professionellen Betreuung.

Selbst Tanzschulen, Fitness- und Sportstudios, Sportstätten ohne Publikum, Freibäder, sofern ein vom Gesundheitsamt genehmigtes Hygienekonzept vorliegt, Spielbanken, Spielhallen, Wettannahmestellen sowie Freizeit- und Vergnügungsparks, sofern ein genehmigtes Hygienekonzept vorliegt, dürfen wieder öffnen. Die Nutzung von Sportstätten im Innen- und Außenbereich ohne Publikum ist wieder zulässig, wenn die durch Allgemeinverfügung des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vorgegebenen Hygienevorschriften beachtet werden. Dies gilt auch für die Vorbereitung und Durchführung von Wettkämpfen von Sportlerinnen und Sportlern.

Zudem ist das Obstselbstpflücken gestattet, wie eine Sprecherin des Sozialministeriums mitteilte. Selbsterzeugende und vermarktende Gartenbau- und Baumschulerzeuger dürfen ihre Erzeugnisse an Selbstpflücker verkaufen. Um das Infektionsrisiko durch Menschenansammlungen auch beim Besuch der Verkaufsstände und den Plantagen zu minimieren, müssen wie bei den Verkaufsständen durch geeignete Maßnahmen ein Mindestabstand der Besucher von zwei Metern sowie die Einhaltung der übrigen Anforderungen der Allgemeinverfügung gewährleistet werden.

Gastronomen dürfen auftischen, Hoteliers Übernachtungsgäste beherbergen

Gaststätten, Hotels und Pensionen dürfen wieder öffnen ebenso wie Hotels und Beherbungsbetriebe wenn Hygiene- und Schutzvorschriften eingehalten werden. Die zuständige kommunale Behörde kann das Hygienekonzept auf seine Einhaltung überprüfen.

Staatsregierung hält an bestimmten Besuchsverboten fest

Geschlossen bleiben weiterhin Badeanstalten in geschlossenen Räumen, Saunen und Dampfbäder, Messeveranstaltungen, Spezialmärkte, Volksfeste, Jahrmärkte, Diskotheken, Clubs, Musikclubs, Reisebusreisen und Prostitutionsstätten sowie die Vermittlung von Prostitution.

Bestehen bleibt grundsätzlich das Besuchsverbot für Krankenhäuser, Reha-Kliniken, Alten- und Pflegeheimen, Einrichtungen und ambulant betreuten Wohngemeinschaften sowie Wohngruppen mit Menschen mit Behinderungen, stationären Einrichtungen und Wohnstätten der Kinder- und Jugendhilfe. Durch Allgemeinverfügung können weiterhin Ausnahmen von den Besuchsverboten zugelassen und Hygienevorschriften erlassen werden. Ausnahmen können durch die zuständigen Landkreise und zuständigen Kreisfreien Städte im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt auch in besonders gelagerten Einzelfällen erteilt werden, soweit dies infektionsschutzrechtlich vertretbar ist.

Landkreise reagieren in Eigenregie auf Virusausbreitung

Um trotz der Lockerungen in Gebieten mit einem erhöhten Infektionsrisiko konkret räumlich reagieren zu können, ergreifen die Landkreise und kreisfreien Städte künftig Maßnahmen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens spätestens dann, wenn 50 bestätigte Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen auftreten. Für den Fall eines konkreten räumlich begrenzten Anstiegs der Infektionszahlen werden entsprechend regional oder auf einzelne Einrichtungen begrenzte Maßnahmen ergriffen.

Redaktion / 12.05.2020

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