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Sachsen macht sich frei

Sachsen macht sich frei

Foto: Symbolbild

Region. Das Kabinett in Dresden hat in seiner Sitzung am Dienstag eine neue Corona-Schutzverordnung beschlossen. Diese gilt vom kommenden Sonntag an bis einschließlich 30. April. Darin sind  Basisschutzmaßnahmen nach den Vorgaben des jüngst geänderten Infektionsschutzgesetzes geregelt. Somit gilt die Pflicht zum Benutzen einer FFP2-Maske künftig einrichtungsbezogen: Sie ist  weiterhin in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens zu tragen. Gleiches trifft für den öffentlichen Personennahverkehr zu. Ausgenommen davon sind das Personal und Schüler. Sie benötigen den Angaben zufolge lediglich einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz. 

„Neben der Maskenpflicht sehen die Basisschutzmaßnahmen unverändert weiterhin eine einrichtungsbezogene Pflicht zur Testung der Beschäftigten und Besucher als Zugangsvoraussetzung vor“, erklärte eine Sprecherin des Sozialministeriums. Von der Testpflicht, die für Personen ab Vollendung des 6. Lebensjahres gilt, sind unter anderem betroffen: Pflegeeinrichtungen, Hospize, Werkstätten für behinderte Menschen, Krankenhäuser, Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern und Flüchtlingen sowie Justizvollzugsanstalten, Abschiebe- und Maßregelvollzugseinrichtungen. „Geimpfte oder genesene Arbeitgeber und Beschäftigte der genannten Einrichtungen müssen mindestens zweimal pro Kalenderwoche einen aktuellen Testnachweis vorlegen“, verlautete weiterhin aus dem Ministerium in Dresden. „In stationären Pflegeeinrichtungen, der Tagespflege und ambulanten Pflegediensten ist für diese Personengruppe mindestens dreimal pro Woche ein tagesaktueller Testnachweis vorzulegen.“ 

Darüber hinaus empfiehlt die Staatsregierung dringend das Tragen von Masken in öffentlich zugänglichen Innenräumen und die Einhaltung des Mindestabstandes. Auch sollten die Kontakte nach wie vor auf ein notwendiges Maß beschränkt bleiben. Zudem wurde nochmals auf die bekannten und bewährten Hygieneregeln verwiesen, die allein für sich eine wirksame Schutzmaßnahme darstelle.

Zuletzt ist die Zahl der zu behandelnden Corona-Patienten in den sächsischen Krankenhäusern wieder leicht angestiegen. Jedoch wird aus den vom Freistaat tagtäglich veröffentlichten Daten aktuell keine Überlastung der Intensivstationen ersichtlich.   

Das gilt fortan für Schulen und Kitas

Die Maskenpflicht in Kindertages- und Bildungseinrichtungen entfällt komplett. Das teilte das Kultusministerium am Dienstag mit. Zudem gilt nur noch bis zu den Osterferien eine zweimalige Testpflicht pro Woche für den Schulbesuch.

„Tritt ein positiver Coronafall in der Klasse auf, dann muss der betroffene Schüler oder die betroffene Schülerin in die häusliche Lernzeit gehen“, sagte ein Ministeriumssprecher. „Die übrigen Schülerinnen und Schüler können in der Schule bleiben. Für sie besteht dann eine tägliche Testpflicht an fünf Tagen hintereinander. Das gilt auch für genesene und geimpfte Schülerinnen und Schüler.“ Vom Präsenzunterricht könnten sich Schüler nur mit einem ärztlichen Attest abmelden. Die Bildungseinrichtungen würden trotz Infektionsfällen weiter offengehalten. Einzelne Klassen ins häusliche Lernen zu schicken oder vorübergehende komplette Schulschließungen werde es nur dann geben, wenn aufgrund von Corona-Infektionen und Quarantäne eine Vielzahl von Schülern und Lehrkräften ausfallen, die den Schulbetrieb in Präsenz insgesamt nicht mehr durchführbar machen. 

Die neue Schul- und Kita-Coronaverordnung tritt am 3. April 2022 in Kraft und endet am 17. April 2022.

 

Redaktion / 29.03.2022

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