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Berlin bremst das Leben in der Lausitz aus

Berlin bremst das Leben in der Lausitz aus

Bereits im Winter hatten Einzelhändler in der Lausitz mit Plakataktionen auf ihre schwierige Situation im Zuge der Corona-Pandemie aufmerksam gemacht. Diese droht sich nun weiter zu verschärfen. Foto: Archiv

Region. In den Landkreisen Bautzen und Görlitz gelten mit der jüngst in Kraft getretenen Corona-Bundesnotbremse zunächst wieder rigidere Einschränkungen. Zuletzt lag dort die Sieben-Tages-Inzidenz jeweils bei über 200 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner. Das Sächsische Sozialministerium hat die Maßnahmen in einer Übersicht zusammengefasst.

Schulen müssen ab Montag für die meisten Kinder und Jugendlichen ihre Türen wieder schließen. Lediglich Abschlussklassen und alle Viertklässler dürfen weiterhin den Präsenzunterricht besuchen. Auch Kitas werden einmal mehr dicht gemacht. Sie können allerdings eine Notbetreuung anbieten.

Zwischen 22.00 und 5.00 Uhr gilt eine Ausgangssperre, von der nur wenige Ausnahmen bestehen.

Ein Terminshoppen nach dem Modell „Click & Meet“ ist vorerst nicht mehr möglich.

Ladengeschäfte – dazu zählen auch Baumärkte, die nicht der Grundversorgung dienen - sind ausnahmslos geschlossen zu halten. Es bleibt aber weiterhin inzidenzunabhängig die Möglichkeit des Abholservices „Click & Collect“.

Körpernahe Dienstleistungen - mit Ausnahme medizinisch notwendiger oder seelsorgerischer Behandlungen sowie Friseursalons und Fußpflege - sind untersagt. Die Testpflicht für Kunden beim Friseurbesuch und der Fußpflege besteht weiterhin.

Private Zusammenkünfte sind nur noch zwischen Angehörigen eines Hausstandes mit einer weiteren Person zulässig. Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, die zum Haushalt gehören, werden dabei nicht mitgezählt.

Die Ausübung von Sport wird beschränkt. Es ist lediglich kontaktloser Individualsport allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstandes zulässig. Kontaktfreier Sport in Gruppen von maximal fünf Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres darf stattfinden. In diesem Fall muss jedoch das Trainingspersonal einen tagesaktuellen negativen Test vorweisen können.

Theater, Freizeiteinrichtungen, Opern, Museen, Kinos, mit Ausnahme von Autokinos, und Zoos bleiben geschlossen. Im Falle von Zoos und botanischen Gärten können diese ihre Außenflächen jedoch weiterhin öffnen, sofern ein Hygienekonzept vorliegt. Besucher benötigen in dem Fall ebenfalls ein negatives tagesaktuelles Testergebnis.

Gaststätten und Speiselokalen ist die Öffnung untersagt und die Abholung zuvor bestellter Speisen nur zwischen 5.00 und 22.00 Uhr möglich.

Touristische Übernachtungen bleiben unzulässig. Gleiches trifft auf Modellprojekte zu.

Im Öffentlichen Personennah- und Fernverkehr soll eine pro Fahrzeug eine Maximalbelegung von 50 Prozent der regulären Kapazität angestrebt werden.

Zudem können die Länder über die genannten Maßnahmen des Infektionsschutzgesetzes hinaus eigenständig verschärfende Regelungen erlassen.

Die durch die Bundesnotbremse geregelten Maßnahmen treten außer Kraft, sobald an fünf aufeinanderfolgenden Tagen der Schwellenwert von 100 unterschritten wird. Bei einem Wert unter 150 ist bei Vorzeigen eines tagesaktuellen Negativtests ein Terminshoppen wieder gestattet. Zwischen den Inzidenzwerten 100 und 165 gilt: Bildungseinrichtungen müssen auf ein Wechselmodell zurückgreifen. Kinderkrippen und Kindergärten, einschließlich heilpädagogische Kindertageseinrichtungen, dürfen wieder öffnen - und zwar im eingeschränkten Regelbetrieb mit festen Gruppen und Bezugspersonen. Gleiches gilt auch für die Horte. In den Kindertagespflegestellen findet Regelbetrieb statt.

Um den betroffenen Gewerbetreibenden Gelegenheit zu geben, sich mit den neuen Regeln vertraut zu machen und die jeweils notwendigen Vorkehrungen zu treffen, appellierte die Industrie- und Handelskammer Dresden an die Ordnungsbehörden der Landkreise und Kommunen, Kontrollen zur Einhaltung der neuen Regelungen aus dem Infektionsschutzgesetz zumindest für die ersten fünf Tage nach Inkrafttreten auszusetzen, auf keinen Fall aber Fehleinschätzungen der Unternehmer und Bürger mit einem Bußgeld zu ahnden.

Redaktion / 23.04.2021

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