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Freistaat schießt sich auf 2G und 2Gplus ein

Freistaat schießt sich auf 2G und 2Gplus ein

Wirtshäuser, Cafés und Restaurants bekommen mit Sachsens neuer Corona-Notverordnung wieder mehr Spielraum bei den Öffnungszeiten. Hingegen haben Geimpfte und Genesene fortan bestimmte Nachweise beim Gaststättenbesuch zu erbringen. Pressefoto

Region. Ab Freitag will der Freistaat zu einer gewissen Normalität in Pandemiezeiten zurückfinden. Laut der heute vom sächischen Kabinett beschlossenen Corona-Notverordnung sollen dann unter anderem Kultur- und Freizeiteinrichtungen wieder ihre Türen für Besucher öffnen dürfen. Jedoch müssen sie sich dabei an die 2G- oder 2Gplus-Regel halten. Auch eine Beherbergung von Urlaubern sowie touristische Bus- und Bahnfahrten werden unter 2Gplus wieder erlaubt sein. 

„Ich freue mich sehr, dass wir Kultur und Tourismus in Sachsen mit den heute beschlossenen Änderungen der Verordnung wieder ermöglichen“, sagte Barbara Klepsch, Staatsministerin für Kultur und Tourismus. „Die Notfallmaßnahmen in den vergangenen Wochen waren wichtig, aber Kultur und Tourismus haben auch eine große Last der Pandemiebekämpfung getragen.“

Konkret wurde festgelegt, dass ab dem 14. Januar Kultur- und Freizeiteinrichtungen wie Theater und Kinos unter 2Gplus wieder öffnen dürfen. Bezüglich der maximalen Auslastung gibt es den Angaben zufolge eine Wahlmöglichkeit für den Veranstalter: entweder 50 Prozent der Gesamtkapazität mit maximal 500 Besuchern oder 25 Prozent der Gesamtkapazität mit maximal 1.000 Gästen.

Museen, Gedenkstätten und Ausstellungen können hingegen unter 2G-Zugangsbedingungen öffnen, wobei Geimpfte und als genesen geltende Menschen keinen tagesaktuellen Negativtest beziehungsweise keinen Nachweis über eine Auffrischungsimpfung erbringen müssen. Diese Kultureinrichtungen würden auch bei steigendem Infektionsgeschehen nicht wieder geschlossen, hieß es.

Unterdessen wurden auch für die Gastronomie neue Regelungen getroffen. Gastwirte können ihre Lokale fortan bis 22.00 Uhr offen halten. Dabei gelte im Innenbereich 2Gplus und für die Außengastronomie 2G.

Für Außensportanlagen wie Skilifte ist die Öffnung unter 2G erlaubt worden. Eine Kontakterfassung werde dort nicht erforderlich.

Die Beherbergung von Urlaubern in allen Unterkunftsarten sowie touristische Bus- und Bahnfahrten sind mit 2Gplus bei Anreise beziehungsweise bei Fahrtantritt gestattet, teilte das Ministerium weiter mit. Unter 2G können demnach auch Kunst-, Musik- und Tanzschulen öffnen. Proben von Laien und Amateuren im Kulturbereich, wie etwa von Chören und Orchestern, seine mit 2Gplus, Kontakterfassung und unter Hygieneauflagen ebenfalls wieder möglich.

Die Zahl der Personen, die an einer Versammlung teilnehmen können, liegt fortan bei maximal 200.

Körpernahe Dienstleistungen können unter Berücksichtigung der 2G-Regel in Anspruch genommen werden, für Friseure wird ein Impf-, Genesenen- oder Testnachweis benötigt.

Die Altersbeschränkung für Angebote des Kinder- und Jugendsports wird mit der neuen Verordnung angehoben: Teilnehmen dürfen nun Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Die Kontaktbeschränkungen gelten hier zudem nicht.

Was passiert bei schwindendem Infektionsgeschehen noch?

Unterschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 1.500, liegt der Belastungswert unter 1.300 mit Covid-19-Patienten belegten Betten auf den sächsischen Normalstationen und sinkt der Belastungswert Intensivstationen unter 420 mit Covid-19-Patienten belegten Betten auf den sächsischen Intensivstationen an drei aufeinanderfolgenden Tagen, so treten ab dem übernächsten, dem fünften Tag, im Freistaat in verschiedenen Bereichen Lockerungen in Kraft. 

Es handelt sich hierbei um die folgenden Maßnahmen:

- Versammlungen sind ohne Ortsfestigkeit mit bis zu 1.000 Teilnehmern möglich.

- Dienstleister wie Reisebüros, Versicherungsagenturen, Finanzdienstleister oder ähnliches können unter Beachtung der 2G-Regel für den Publikumsverkehr öffnen.

- Der Zutritt zu Solarien erfordert einen Impf- oder Genesenennachweis sowie die Kontakterfassung.

- Bäder und Saunen können für den Publikumsverkehr öffnen, wenn eine Kontrolle des Nachweises nach der 2Gplus-Regel sowie eine Kontakterfassung erfolgt.

- Sportveranstaltungen mit Publikum sind möglich. Die Zuschauer müssen einen Nachweis nach der 2Gplus-Regel erbringen. Eine Kontakterfassung ist notwendig und die maximale Teilnehmerzahl wird auf 50 Prozent, aber maximal 500 Zuschauer beziehungsweise 25 Prozent Auslastung und maximal 1.000 Personen begrenzt.

- Die Öffnung von Sportanlagen, Fitnessstudios und ähnlichen Einrichtungen ist an Auflagen gebunden, wobei für den organisierten Vereinssport die Kontaktbeschränkungen nicht gelten.

- Präsenzveranstaltungen in Einrichtungen der außenschulischen Aus-, Fort- und Weiterbildung und ähnlichen Einrichtungen bedürfen die Beachtung der 2G-Regel und die Kontakterfassung.

- Sitzungen von Parteien, Gremien oder Wählervereinigungen sind möglich, wenn alle Beteiligten über einen Impf- oder Genesenennachweis verfügen.

Notverordnung enthält Sonderregelungen

Sobald in einem Landkreis oder einer Kreisfreien Stadt die Sieben-Tage-Inzidenz der Neuinfektionen den Schwellenwert von 1.500 erreicht, müssen zusätzlich zur Rücknahme von Erleichterungen weiterhin Ausgangsbeschränkungen zwischen 22.00 und 6.00 Uhr eingeführt werden, von denen Geimpfte und als genesen geltende Menschen ausgenommen sind.

Betreiber von Einrichtungen zur Kontrolle verpflichtet

Bereits Anfang Dezember 2021 gab es in den Reihen der Landesregierung Überlegungen, die Zutrittsbedingungen für geimpfte und als genesen geltende Personen zu verschärfen. Das wiederum geht aus der Antwort des Sozialministeriums auf eine Anfrage unserer Redaktion hervor. Konkret teilte die Behörde zum damaligen Zeitpunkt mit: „Das Ziel der sächsischen Corona-Schutzverordnungen ist es, die Ausbreitung von Covid-19 einzudämmen, um Menschen vor Infektionen zu schützen und eine Überforderung des Gesundheitssystems zu verhindern. Da bei allen belastenden Eingriffen die Verhältnismäßigkeit gewahrt sein muss, wird beim 2G-Modell nur Geimpften beziehungsweise Genesenen die Nutzung von Angeboten erlaubt. Inwiefern das 2Gplus-Modell in Sachsen zur Anwendung kommt, wird derzeit geprüft.“ 

Ausgenommen davon sind Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres, Personen, für die keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission vorliegt, Personen, die über einen vollständigen Impfschutz verfügen und zusätzlich einen Genesenennachweis vorweisen können sowie vollständig Geimpfte, deren letzte Einzelimpfung mindestens 14 Tage und maximal drei Monate zurückliegt. Wie bei 2G und 3G auch seien die Betreiber der Einrichtungen und Angebote zur Kontrolle der erforderlichen Nachweise oder alternativ eines fälschungssicheren, personengebundenen, nicht übertragbaren und nur an dem Tag der Prüfung gültigen Zutrittsberechtigungskennzeichen - sogenannte Bändchenlösung - verpflichtet.

Redaktion / 12.01.2022

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