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Gericht kippt Alkoholverbot für Görlitzer Innenstadt

Gericht kippt Alkoholverbot für Görlitzer Innenstadt

Görlitz. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht Bautzen hat mit einem Normenkontrollurteil die Polizeiverordnung der Stadt Görlitz für ein örtlich und zeitlich begrenztes Alkoholverbot vom 23. Juni 2016 für unwirksam erklärt. Nach dieser Polizeiverordnung ist es in der Stadt Görlitz auf dem Marienplatz, der Elisabethstraße, dem Wilhelmplatz, dem Postplatz und dem Demianiplatz verboten, von Montag bis Freitag von 9.00 bis 18.00 Uhr alkoholische Getränke zu konsumieren. Ebenso ist es verboten, solche Getränke mit sich zu führen, wenn aufgrund der konkreten Umstände erkennbar ist, dass diese dort konsumiert werden sollen.

Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts lässt sich die Polizeiverordnung nicht auf Paragraf 9a des sächsischen Polizeigesetzes (SächsPolG) stützen, der zum Erlass einer solchen Polizeiverordnung ermächtigt. Denn nach diesem Paragrafen ist zunächst positiv festzustellen, so das Oberverwaltungsgericht, dass sich im Geltungsbereich der Polizeiverordnung Personen aufgehalten haben, die alkoholbedingte Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder das Eigentum begangen haben. Dabei sind nach Sinn und Zweck der Ermächtigungsgrundlage Straftaten alkoholbedingt, wenn sie unter Alkoholeinfluss begangen wurden.

Solche positiven Feststellungen lagen dem Stadtrat bei seinem Beschluss über die Polizeiverordnung jedoch nicht vor, sondern nur eine Kriminalitätsstatistik, die im Geltungsbereich der Polizeiverordnung begangene Straftaten auflistet. Dies genügt nach Ansicht des Gerichtes jedoch nicht, weil die Statistik offen lässt, ob die Straftaten unter Alkoholeinfluss begangen wurden und wer die Täter waren.

Zudem bemängelten die Richter, dass sich der räumliche Geltungsbereich der Polizeiverordnung auf vier Plätze und eine Straße erstreckt.

Nach dem genannten Paragrafen kann ein Alkoholverbot durch Polizeiverordnung jedoch höchstens für drei Plätze und zwei Straßen im Sinne des Sächsischen Straßengesetzes angeordnet werden.

Die Revision beim Bundesverwaltungsgericht wurde vom Oberverwaltungsgericht nicht zugelassen. Die Stadt kann aber binnen eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben.

FUM / 31.03.2017

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