Direkt zum Inhalt springen
Info & Kommentare

Neue Quarantäne-Verordnung für den Landkreis Bautzen

Neue Quarantäne-Verordnung für den Landkreis Bautzen

Wenn in häuslicher Isolation befindliche Personen aufgrund einer Corona-Erkrankung vom Rettungsdienst in eine Klinik gebracht werden müssen, ist laut Quarantäne-Verordnung die Infektion im Vorfeld mitzuteilen. Foto: Symbolbild

Bautzen. Ab dem heutigen Montag, 18. Januar, gilt eine neue Quarantäne-Verordnung für den Landkreis Bautzen. Wie das zuständige Landratsamt mitteilte, müssen sich fortan Bürger, die mit einer per Corona-Schnell- oder PCR-Test positiv getesteten Person in einem Haushalt leben, automatisch in Quarantäne begeben - sobald das Testergebnis bekannt wird. Bisher sei der Quarantäneanruf des Gesundheitsamtes ausschlaggebend gewesen. Ausnahmen bestünden für Angehörige, die sich innerhalb der zurückliegenden sechs Monate mit dem Virus infizierten, sowie Angehörige des eigenen Hausstandes, die keinen Kontakt hatten und keine Symptome aufweisen, hieß es weiter.

„Wie bisher gilt die Quarantänepflicht auch für alle Personen, die auf das Ergebnis eines PCR-Tests warten“, erklärte eine Behördensprecherin. „Erfolgt der Test durch den Hausarzt, ist dieser verpflichtet, die Testperson auf die Quarantänepflicht hinzuweisen.“ Fällt ein Schnelltest positiv aus und ergibt der PCR-Kontrolltest ein negatives Ergebnis, werde die Quarantäne aufgehoben. Darüber hinaus gelte die Allgemeinverfügung wie bisher auch für Personen, die nicht im Landkreis Bautzen wohnen, aber etwa hier arbeiten beziehungsweise deren Kontaktpersonen im Einzugsgebiet der Bautzener Kreisverwaltung leben. Das jeweils zuständige Gesundheitsamt werde dann durch das hiesige unterrichtet.

„Positiv getestete Personen sind verpflichtet, sich beim Gesundheitsamt zu melden und über ihr Testergebnis zu informieren. Dabei sind auch die engen Kontaktpersonen anzugeben“, betonte die Sprecherin. „Zeigen Kontaktpersonen in ihrer Quarantäne Krankheitszeichen, müssen sie darüber das Gesundheitsamt telefonisch oder per E-Mail informieren. Sollte der Gesundheitszustand der in häuslicher Isolation befindlichen Corona-Patienten oder Kontaktpersonen eine Behandlung bei Ärzten, in einer Klinik beziehungsweise den Transport durch den Rettungsdienst erforderlich machen, sind diese Stellen vorab über die Corona-Infektion und die Quarantänepflicht zu informieren.“

Redaktion / 18.01.2021

Was sagen Sie zu dem Thema?

Schreiben Sie uns Ihre Meinung

Die Mail-Adresse wird nur für Rückfragen verwendet und spätestens nach 14 Tagen gelöscht.

Mit dem Absenden Ihres Kommentars willigen Sie ein, dass der angegebene Name, Ihre Email-Adresse und die IP-Adresse, die Ihrem Internetanschluss aktuell zugewiesen ist, von uns im Zusammenhang mit Ihrem Kommentar gespeichert werden. Die Email-Adresse und die IP-Adresse werden natürlich nicht veröffentlicht oder weiter gegeben. Weitere Informationen zum Datenschutz bei alles-lausitz.de finden Sie hier. Bitte lesen Sie unsere Netiquette.

Weitere aktuelle Artikel