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Sachsen passt Verordnung an niedrige Inzidenzen an

Sachsen passt Verordnung an niedrige Inzidenzen an

Mit Inkrafttreten der neuen sächsischen Corona-Verordnung am Montag kommender Woche wird auch die Testpflicht eingeschränkt. Bei stabilen Inzidenzen unter 35 entfällt diese für verschiedene Lebensbereiche. Foto: Archiv

Region. Sachsens Staatsregierung hat am Dienstag eine neue Corona-Verordnung auf den Weg gebracht. Sie tritt am 14. Juni in Kraft und gilt bis zum Monatsende. Aufgrund der niedrigeren Inzidenzen werden weitere Lockerungen und Erleichterungen möglich.

Einheitliche Fristen

Fortan gilt für sämtliche Überschreitungen wie auch Unterschreitungen von Schwellenwerten, dass die damit verbundenen Regelungen am übernächsten Tag in Kraft treten, wenn der jeweilige Schwellenwert zuvor an fünf Tagen über- beziehungsweise unterschritten worden ist. Damit gilt auch für die Sieben-Tage-Inzidenzmarke von 35 nicht mehr die 14-Tage-Regelung.

Allerdings knüpft der Freistaat inzwischen die Zahl der Intensivbetten an die erfolgten Lockerung. Sind entweder mehr als 1.300 Betten auf der Normalstation oder 420 Betten auf den sächsischen Intensivstationen mit Corona-Patienten belegt, kommt es den Angaben zufolge zur Aufhebung aller Lockerungsschritte, die bei einer Sieben-Tage-Inzidenz unter 100 möglich sind.

Kontaktbeschränkungen bleiben

Bei einem Sieben-Tage-Inzidenzwert unter 100 bleiben die Kontaktbeschränkungen unverändert: Erlaubt sind Treffen von zwei Hausständen – in geschlossenen Räumen mit maximal fünf Personen, sonst maximal zehn Personen. Bei Unterschreitung des Schwellenwertes von 50 dürfen sich bis zu zehn Menschen unabhängig von Zahl der Haushalte treffen.

Für Familien-, Vereins- und Firmenfeiern, die in Gastronomiebetrieben, in eigenen oder von Dritten überlassenen voneinander abgetrennten Räumlichkeiten oder Freiflächen stattfinden, besteht bei einer Sieben-Tage-Inzidenz unter 35 eine Begrenzung auf 50 Personen. Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, vollständig Geimpfte und Genesene zählen bei den Kontaktbeschränkungen weiterhin nicht mit.

Maskenpflicht wird teilweise aufgehoben

Im öffentlichen Raum unter freiem Himmel besteht weiterhin die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung, wenn der Mindestabstand von anderthalb Metern nicht eingehalten wird. In ambulanten wie stationären Alten- und Pflegeeinrichtungen kann für Beschäftigte, zu betreuende oder zu pflegende Personen und Besucher, sofern alle genannten als genesen oder vollständig geimpft gelten, die Pflicht zum Tragen einer FFP-2-Maske aufgehoben werden. Ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz, also eine OP-Maske, sei dann ausreichend, hieß es.

Weitere Öffnungen treten in Kraft

Liegt die Sieben-Tage-Inzidenz in einem Landkreis an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unter dem Schwellenwert von 100, gilt ab dem übernächsten Tag unter anderem:

Touristische Übernachtungsangebote sind mit Kontakterfassung und tagesaktueller Testung zu Beginn des Aufenthaltes zulässig.

An Eheschließungen dürfen nicht mehr als 30 Personen teilnehmen, wobei die Testpflicht bei mehr als zehn Teilnehmenden bestehen bleibt.

Beim Besuch beispielsweise von Museen, Galerien und Kulturveranstaltungen im Außenbereich wird die Pflicht zur vorherigen Terminbuchung aufgehoben.

Proben und Auftritte von Laien- und Amateurchören sind unter den Auflagen der Terminbuchung, Kontakterfassung und Nachweis einer tagesaktuellen Testung möglich.

Gruppensport von bis zu 30 Minderjährigen ist auch auf Außensportanlagen ohne Test möglich. Sportveranstaltungen mit Publikum sind unter der Voraussetzung eines Hygienekonzeptes, der Kontakterfassung sowie einer Testpflicht für Besucher zulässig.

Der touristische Bahn- und Busverkehr kann mit Hygienekonzept, Kontakterfassung und tagesaktueller Testung der Gäste stattfinden.

Liegt die Sieben-Tage-Inzidenz in einem Landkreis an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unter dem Schwellenwert von 50, gilt ab dem übernächsten Tag unter anderem:

Großveranstaltungen mit über 1.000 Besuchern gleichzeitig sind mit genehmigtem Hygienekonzept, den Auflagen der Terminbuchung, Kontakterfassung sowie Testpflicht zulässig.

Mensen und Kantinen können ohne Testpflicht, aber mit Kontakterfassung öffnen.

Die Öffnung von Hallenbädern, Kurbädern, Spaßbädern, Hotelschwimmbädern, Wellnesszentren und Thermen ist möglich, wobei neben einem Hygienekonzept die Kontakterfassung und die tagesaktuelle Testung der Besucher benötigt wird.

Für Minderjährige entfällt in Freibädern die Testpflicht.

Indoorspielplätze, Zirkusse, Spielhallen und -banken sowie Wettannahmestellen können mit Hygienekonzept, Kontakterfassung und tagesaktueller Testung der Kunden öffnen.

Liegt die Sieben-Tage-Inzidenz in einem Landkreis an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unter dem Schwellenwert von 35, gilt ab dem übernächsten Tag unter anderem:

Die Testpflichten entfallen weitgehend, sofern der Mindestabstand von anderthalb Metern eingehalten werden kann. Bestand hat diese weiterhin im Fall von Sport- und Kulturveranstaltungen mit Publikum, wenn sich der Mindestabstand nicht einhalten lässt, bei Messen im Innenbereich, bei Großveranstaltungen, in Dampfsaunen, in Dampfbädern, in Saunen und bei Prostitutionsangeboten.

Die Pflicht zur Kontakterfassung im Außenbereich der Gastronomie entfällt.

Öffentliche Festivitäten sowie Feiern auf öffentlichen Plätzen mit Hygienekonzept sind zulässig.

An Eheschließungen und Beerdigungen dürfen bis zu 50 Personen teilnehmen, wobei die Testpflicht entfällt.

Die Personenbegrenzung und Testverpflichtung bei der Sportausübung fällt weg.

Saunen, Dampfbäder- und -saunen können mit Hygienekonzept, Kontakterfassung und tagesaktueller Testung der Besucher öffnen.

Diskotheken, Clubs und Musikclubs dürfen mit Hygienekonzept, tagesaktueller Testung und Kontaktnachverfolgung öffnen.

Redaktion / 08.06.2021

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