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Verkehrssituation in der Seminarstraße

Verkehrssituation in  der Seminarstraße

In der Seminarstraße gelten seit kurzer Zeit neue Verkehrsregelungen, die so Manche verunsichern. Foto: CF

Es gibt immer wieder Fragen zur aktuellen Verkehrsregelung in der Seminarstraße. Zwischen Lauengraben und Goschwitzstraße wurde eine Verkehrsregelung installiert, die offensichtlich bei einigen Verkehrsteilnehmern Fragen aufwirft.

Schutzstreifen für Radfahrer

Bautzen. Die Einbahnstraße ist schon seit längerer Zeit für Radfahrer entgegen der Einbahnrichtung freigegeben. Für die in Gegenrichtung, also in Richtung Kornmarkt-Center fahrenden Radfahrer, war ursprünglich ein Schutzstreifen markiert. Für den Fahrzeugverkehr galt in dem Bereich des Schutzstreifens ein entsprechend ausgeschildertes Halteverbot. Diese Verkehrsregelung sah die Rechtslage früher so vor. Durch Änderungen in der Straßenverkehrsordnung und der zugehörigen Verwaltungsvorschrift war es notwendig geworden, die Situation an die jetzige Rechtslage anzupassen. Danach gilt: In Tempo 30-Zonen dürfen weder Radfahrstreifen noch Schutzstreifen markiert werden. Deshalb wurden die Schutzstreifen bis auf die Einordnungsbereiche am Beginn und am Ende des Abschnitts entfernt und das Halteverbot aufgehoben.

Halten oder Parken

Aus Richtung Lauengraben gesehen rechts besteht seit vielen Jahren eingeschränktes Halteverbot. Eingeschränktes Halteverbot bedeutet, dass man nicht parken aber zum Zweck des Be- oder Entladens sowie zum Ein- oder Aussteigen halten darf. Die genannten Vorgänge müssen unverzüglich abgewickelt werden. Auf der linken Seite war, wie oben erwähnt, früher Halteverbot angeordnet. Mit dem Wegfall des Schutzstreifens für Radfahrer ist das nicht mehr erforderlich.
Dadurch kann auf einer Seite der Seminarstraße das Parken zugelassen werden, zumindest in verkehrsärmeren Zeiträumen.

Aber warum nun gerade auf der linken Seite?

Dies ergibt sich aus den „Empfehlungen für Radverkehrsanlagen ERA 2010“. Danach soll, wenn nicht konkrete Gründe dagegen sprechen, in Einbahnstraßen mit Radverkehr in Gegenrichtung das Parken auf der linken Seite zugelassen werden. Hintergrund ist, dass so die Sichtbeziehung zwischen Fahrzeugführern/Fahrgästen parkender Fahrzeuge und den Radfahrern besser gegeben und die Gefährdung der Radfahrer durch plötzlich sich öffnende Fahrzeugtüren geringer ist. Leider wird die Regelung des eingeschränkten Halteverbots auf der rechten Seite häufig missachtet. Dies führt unter anderem dazu, dass z.B. nachts auf der linken Seite nicht legal geparkt werden kann, da sonst Engstellen unausweichlich wären. Der betreffende Bereich wird deswegen durch den Gemeindlichen Vollzugsdienst als Schwerpunkt kontrolliert.

Redaktion / 04.07.2016

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