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Dritte Welle: Sachsen geht den Test-Weg

Dritte Welle: Sachsen geht den Test-Weg

Zuletzt stieg die Inzidenz in Sachsen weiter an. Das bekommen auch die Krankenhäuser wieder zu spüren. Um dennoch nicht das komplette öffentliche Leben herunterfahren zu müssen, hat die Landesregierung entsprechende Maßnahmen getroffen.

Region. Bundesweit ist zuletzt die Zahl der Neuinfektionen wieder gestiegen. Wissenschaftler und Politiker sprechen vom Beginn einer dritten Welle - bedingt auch durch eine Virus-Mutation, auf die das jüngste Geschehen zurückgeführt wird. Vor diesem Hintergrund berieten sich kürzlich Regierungsvertreter von Bund und Ländern. Daraufhin hat sich nun auch der Freistaat eine neue Corona-Verordnung verpasst. Diese gilt ab dem 1. April und ist zunächst befristet bis zum 18. April.

Zwar haben Grundsätze wie die Kontaktreduzierung oder die Empfehlung zum Verzicht auf unnötige Reisen, Einkäufe oder Besuche weiterhin Bestand. Auch private Zusammenkünfte bleiben auf zwei Hausstände beschränkt, wobei insgesamt nicht mehr als fünf Personen zulässig sind - Kinder unter 15 Jahren nicht mitgezählt. Jedoch will die Landesregierung auch mehrere Lebensbereiche öffnen beziehungsweise offen halten. Ab Dienstag nach Ostern setzt sie auf inzidenzunabhängige Lockerungen. Diese wiederum sind in vielerlei Hinsicht an Corona-Tests geknüpft. Vor dem Hintergrund wurden allein in den Landkreisen Bautzen und Görlitz in den zurückliegenden Tagen und Wochen zahlreiche Testcenter etabliert.
 
Nicht nur allein die Inzidenz zählt

Grundsätzlich werde an dem stufenbasierten System der Öffnungsschritte und der Rückfallregelung festgehalten, so eine Sprecherin des Sächsischen Sozialministeriums. „Landkreise und Kreisfreie Städte erhalten jedoch die Möglichkeit zur inzidenzunabhängigen Öffnung von sogenannten Click-&-Meet-Angeboten, Zoos, Tier- und botanischen Gärten sowie Museen, Galerien oder Gedenkstätten, wenn die maximale Bettenkapazität von 1.300 Krankenhausbetten mit Covid-19-Patienten auf Normalstation nicht erreicht ist“, erklärte sie. „Damit verbindet sich zusätzlich zu den bisherigen Bestimmungen die Auflage, dass Kunden und Besucher zur Nutzung ein tagesaktuelles negatives Testergebnis vorlegen müssen.“

Die entsprechenden Angebote seien zugleich nicht mehr Bestandteil der Rückfallregelung. Im Rückfallmechanismus entfalle die verschärfte Kontaktbeschränkung. Es gelte auch bei entsprechender mehrtägiger Überschreitung der Sieben-Tage-Inzidenz von 100 weiterhin, dass maximal zwei Hausstände und höchstens fünf Personen zusammenkommen dürfen, wobei Kinder unter 15 nicht mitgezählt werden. Bislang durfte sich in dem Fall ein Hausstand lediglich mit einer weiteren Person treffen.

Zudem werde die Liste der Geschäfte des täglichen Bedarfs und der Grundversorgung um Babyfachmärkte ergänzt. Diese könnten inzidenzunabhängig öffnen. Fitnessstudios will Dresden mit Innensportanlagen gleichsetzen und damit zum Bestandteil seiner Öffnungsstrategie machen. Sie dürfen bei einer länger konstanten Sieben-Tage-Inzidenz unter 100 wieder den Betrieb aufnehmen, so der Plan.

Erweitert wurde auch die Anzahl der Teilnehmer bei Eheschließungen und Beerdigungen. Es können jetzt bis zu 20 Personen teilnehmen - und zwar mit einem zuvor absolvierten Test.

Friseurkunden müssen zum Stäbchen greifen

Doch die Verordnung sieht auch in anderen Bereichen Änderungen vor. Beschäftigte und Selbstständige mit direktem Kundenkontakt müssen sich statt bisher einmal wöchentlich nunmehr zweimal in der Woche testen oder testen lassen. Die Tests sind vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen. Ansonsten bleibt für die Arbeitgeber weiterhin verpflichtend, allen Beschäftigten, die am Arbeitsplatz präsent sind, ein Angebot für einen kostenlosen Selbsttest einmal in der Woche zu unterbreiten.

Betriebsinhaber und Beschäftigte unter anderem in Betrieben für körpernahe Dienstleistungen, Fahrschulen und Musikschulen müssen sich künftig zweimal wöchentlich testen oder testen lassen. Kunden und Besucher benötigen einen tagesaktuellen Test. Dies gilt nach Angaben des Sächsischen Sozialministeriums ebenfalls für Kunden von Friseuren und medizinisch notwendigen körpernahen Dienstleistungen. Soweit der Selbsttest zur Erfüllung der Testpflicht genügt, ist dies durch eine dokumentierte Selbstauskunft nachzuweisen.

Was bleibt ist, dass die Menschen im öffentlichen Raum unter freiem Himmel überall dort eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen haben, wo sie sich begegnen, insbesondere aber von 6.00 bis 24.00 Uhr in Fußgängerzonen, auf Flächen für Sport und Spiel, Wochenmärkten und Außenverkaufsstände. Unter anderem für Banken, Aus- und Fortbildungseinrichtungen, Beherbergungsbetriebe sowie vor und in gastronomischen Einrichtungen bei Lieferung und Abholung gilt ab da an die erweiterte Pflicht, mindestens einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz oder eine FFP-2-Maske zu nutzen.

Kitas und Schulen sollen geöffnet bleiben

Schulen und Kindertageseinrichtungen sollen nach Ostern inzidenzunabhängig öffnen. Darüber informierte das Sächsische Kultusministerium. Allerdings seien damit verschärfte Infektionsschutzmaßnahmen verbunden. Kultusminister Christian Piwarz warb um Verständnis dafür. „Trotz steigender Infektionszahlen wollen wir den Kindern und Jugendlichen den Kita- und Schulbesuch ermöglichen. Unser aller Aufgabe ist es, dafür zu sorgen, dass Schule und Kita möglichst sichere Ort bleiben.“

Sobald der Schulbetrieb startet, gelten folgende Regelungen: Ab Klassenstufe 5 müssen Schülerinnen und Schüler fortan eine medizinische Gesichts- oder FFP2-Maske auch im Unterricht tragen. Mit der neuen Corona-Verordnung wird die Testpflicht für Schüler auf zwei Mal wöchentlich und auch auf Erst- bis Viertklässler ausgedehnt. Die Regelung für das Schulpersonal bleibt wie bisher bei zwei Mal pro Woche. Konnten bislang lediglich Primarschüler von der Präsenzbeschulung abgemeldet werden, ist dies nun für alle Schülerinnen und Schüler möglich. Die Kinder und Jugendlichen können dann die Lernzeit daheim verbringen und werden mit Lernaufgaben versorgt. „Mit einer vollumfänglichen Betreuung der Schülerinnen und Schüler durch Lehrkräfte wie im Präsenzunterricht kann allerdings nicht gerechnet werden“, betonte eine Ministeriumssprecherin.

Im Fall der Kindertagesstätten ist ein Zutritt nur mit negativem Testergebnis oder einer ärtlichen Bescheinigung, dass keine Infektion vorliegt, möglich. Davon ausgenommen seien neben den in Krippen und Kindergärten betreuten Kindern nur die sie begleitenden Personen zum Bringen und Abholen auf dem Außengelände.

Modellprojekte bedürfen Absprache mit Dresden

Modellprojekte bedürfen hingegen zwingend einer wissenschaftlichen Begleitung. „Die Genehmigung eines solchen landesbedeutsamen Vorhabens obliegt dem jeweiligen Landkreis beziehungsweise der Kreisfreien Stadt, wobei zuvor das Einvernehmen mit dem Sächsischen Datenschutzbeauftragten, dem Staatsministerium für Kultur und Tourismus und dem Sächsischen Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt herzustellen ist“, sagte die Sprecherin. „Modellprojekte sind nicht zulässig, wenn die maximale Bettenkapazität überschritten ist.“

Die neue Verordnung wird in Kürze online veröffentlicht. Sie ist dann auch noch einmal hier unter dem Punkt „Amtliche Bekanntmachungen“ in voller Länge nachzulesen.

Redaktion / 30.03.2021

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