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Sachsen weitet Notbetreuung aus

Sachsen weitet Notbetreuung aus

Wie in Hochkirch ruht derzeit überall in Sachsen der Schulbetrieb. Zunächst bis Anfang Mai hat die Landesregierung die unterrichtsfreie für einen Großteil der Schüler verlängert. Foto: Archiv

Region. Coronabedingt hat Sachsen die unterrichtsfreie Zeit für einen Großteil der Schüler verlängert. Wie die Staatsregierung am Freitag mitteilte, bleiben die öffentlichen Bildungseinrichtungen und jene in freier Trägerschaft vorerst bis zum 3. Mai geschlossen. Ausgenommen davon sind Abschlussklassen an den Gymnasien, berufsbildenden Schulen, Oberschulen und Förderschulen. Für sie beginnt am 22. April wieder der Unterricht. Gleichzeitig startet die Prüfungszeit. Schon von Montag an stehen dem Lehrpersonal die Schultüren offen. Ab dann sind den Angaben zufolge auch Konsultationen für Abiturientinnen und Abiturienten durchführbar.

Um vor diesem Hintergrund möglichst vielen Menschen die Gelegenheit einzuräumen, weiterhin ihrem Job nachgehen zu können, wurde der Anspruch auf Notbetreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen sowie Grund- und Förderschulen erweitert. Die Bestimmungen dazu gelten ab dem 18. April. Von da an können auch Eltern die Notbetreuung in Anspruch nehmen, die in folgenden Berufen und Branchen tätig sind: Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater, Gerichtsvollzieher, rechtliche Betreuerinnen und Betreuer, Bestattungswesen, Verkaufspersonal im Einzelhandel, Handwerker, Beschäftigte der stationären Kinder-, Jugendlichen- und Behindertenhilfe, Tierpfleger, Schüler mit eigenen Kindern mit Betreuungsbedarf sowie das für den Schuldienst an Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft erforderliche Personal. Ein Anspruch auf die Notfallbetreuung liegt den Angaben jedoch nur vor, wenn beide Elternteile in systemrelevanten Berufen tätig sind.

Ausnahmen werden gemacht bei der Gesundheitsvorsorge und Pflege, beim Rettungsdienst einschließlich der Berufsfeuerwehr, beim öffentlichen Personennahverkehr, bei Polizei- und Justizvollzugsdienst, beim Schuldienst und der Kindertagesbetreuung, bei Schülerinnen und Schülern der Abschlussklassen mit eigenen betreuungspflichtigen Kindern sowie bei der Kommunal- oder Staatsverwaltung  - sofern dort Mitarbeiter mit Aufgaben der Bekämpfung der Corona-Pandemie betraut sind. Hier braucht jeweils nur ein Elternteil in diesen Bereichen zu arbeiten.

Unterm Strich gilt der Anspruch auf Notbetreuung dann, wenn sich eine Betreuung durch den anderen Personensorgeberechtigten nicht absichern lässt. Weitergehende Fragen werden unter der Hotline (0800) 100 021 4 beantwortet.

Redaktion / 17.04.2020

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