Direkt zum Inhalt springen
Info & Kommentare

Tödliche Schüsse aus Notwehr

Tödliche Schüsse aus Notwehr

Foto: Symbolbild

Eckartsberg. Die Staatsanwaltschaft Görlitz hat die gemeinsam mit der Morduntersuchungskommission der Polizeidirektion Dresden geführten Ermittlungen zu einem Schusswaffeneinsatz mit tödlichem Ausgang abgeschlossen. Das gegen den Schützen wegen Körperverletzung mit Todesfolge geführte Verfahren wurde eingestellt, da der Beamte in Notwehr handelte. Der Polizeieinsatz am 3. August 2017 gegen 12.15 Uhr auf einem Grundstück in Eckartsberg war durch die Mutter des Getöteten ausgelöst worden. Diese hatte über Polizeinotruf mitgeteilt, ihr 23-jähriger Sohn habe sie tätlich angegriffen und mit dem Tode bedroht.

Sie habe sich in das Wohnhaus ihrer Eltern flüchten können. Zwei Streifenwagenbesatzungen mit jeweils zwei Polizisten kamen zum Einsatz. Die Beamten wurden davon in Kenntnis gesetzt, dass sich der Sohn im gemeinsam mit seinen Eltern bewohnten Haus aufhalte, welches die Polizisten daraufhin betraten. Im Eingangsbereich des Wohnzimmers kam es zum Zusammentreffen zwischen zwei Polizeibeamten und dem 23-Jährigen. Dieser bewegte sich mit erhobenem Fleischermesser mit einer Klingenlänge von 21,5 Zentimeter auf die Polizisten zu und ignorierte sowohl jegliche Warnrufe als auch das Ziehen der Waffe durch einen Beamten. Bei einer Entfernung zwischen Angreifer und dem einen Polizisten von deutlich unter einem Meter gab der zweite (reichlich zwei Meter entfernt stehende) Beamte insgesamt drei Schüsse ab, die den jungen Mann tödlich verletzten.

Die Angaben der beteiligten Polizisten zum Geschehensablauf sind nach den Feststellungen von Sachverständigen aus den Bereichen Ballistik, Kriminalbiologie und Rechtsmedizin plausibel. Der Angreifer stand unter leichtem Einfluss von Alkohol. Er war zum Ereigniszeitpunkt psychisch erkrankt.

Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem Dritten abzuwenden. Eine in Notwehr begangene Straftat ist gerechtfertigt. Unstrittig war (in zudem stark beengter räumlicher Umgebung) ein gegenwärtiger Angriff auf Leib und Leben der Polizeibeamten unter Einsatz einer Waffe (Messer) gegeben.

Dieser Angriff, der sich gegen den Vollzug einer polizeilichen Diensthandlung richtete, war rechtswidrig. Der Einsatz der Schusswaffe war geeignet, die vom Angreifer ausgehende Gefahr zu bannen und den Angriff endgültig zu beenden. Wegen der Art des Angriffs, der Verfassung des Angreifers und wegen des äußerst knappen – nur wenige Sekunden langen – Zeitfensters war der Schusswaffeneinsatz auch verhältnismäßig und geboten.

Das Zielen auf den Oberkörper war laut weiteren Informationen der Staatsanwaltschaft Görlitz aufgrund der geringen Entfernung zum Angreifer gerechtfertigt. Die Abgabe mehrerer Schüsse war erforderlich, um den Angriff abzuwehren. Die gegen den 23-Jährigen wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte sowie wegen Körperverletzung und Bedrohung zum Nachteil seiner Mutter geführten Ermittlungsverfahren wurden gleichfalls eingestellt, da der dieser Taten Beschuldigte verstorben ist.

Steffen Linke / 01.11.2017

Was sagen Sie zu dem Thema?

Schreiben Sie uns Ihre Meinung

Die Mail-Adresse wird nur für Rückfragen verwendet und spätestens nach 14 Tagen gelöscht.

Mit dem Absenden Ihres Kommentars willigen Sie ein, dass der angegebene Name, Ihre Email-Adresse und die IP-Adresse, die Ihrem Internetanschluss aktuell zugewiesen ist, von uns im Zusammenhang mit Ihrem Kommentar gespeichert werden. Die Email-Adresse und die IP-Adresse werden natürlich nicht veröffentlicht oder weiter gegeben. Weitere Informationen zum Datenschutz bei alles-lausitz.de finden Sie hier. Bitte lesen Sie unsere Netiquette.

Weitere aktuelle Artikel