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So begründet die Stadt die Ablehnung des Begehrens

So begründet die Stadt die Ablehnung des Begehrens

Bedrohte Idylle oder nicht? Die Stadtverwaltung argumentiert, dass es noch gar nichts gibt, wogegen man sein könnte.

Wilthen. Heftige Diskussionen gibt es derzeit in Wilthen um einen im Stadtteil Irgersdorf geplanten Solarpark. Eine Bürgerinitiative hat mehr als 700 Unterschriften für ein Bürgerbegehren gesammelt, mit dem der Stadtratsbeschluss vom 25. Januar 2023 zur Aufstellung des Bebauungsplans „Photovoltaik Sonnenfarm Wilma“ aufgehoben werden soll. 
Der Wilthener Stadtrat hat auf seiner Juni-Sitzung beschlossen, dass „das Bürgerbegehren aufgrund gravierender Mängel unzulässig ist.“ 

Im jüngsten Amtsblatt hat die Wilthener Stadtverwaltung ausführlich zu diesem Beschluss Stellung genommen. Der Oberlausitzer Kurier benennt nachfolgend die wichtigsten Gründe für die Ablehnung des Bürgerbegehrens in der vorliegenden Form.

Grund 1: Kein Entscheidungsvorschlag

Das Bürgerbegehren enthält laut Einschätzung der Stadtverwaltung keinen Entscheidungsvorschlag, über den der Stadtrat beschließen könnte. Die Unterschriftenlisten enthielten lediglich die Aussage: „Lasst uns Bürger von Wilthen entscheiden, ob der Solarpark bei Irgersdorf gebaut werden darf!“ Dazu schreibt die Verwaltung in ihrer Stellungnahme: „Dies beinhaltet aber keine inhaltliche Aussage oder gar eine inhaltliche Entscheidung, sondern wäre allein eine Entscheidung über eine Entscheidung. Dies ist aber gerade nicht zulässig.“

Grund 2: Keine hinreichende Begründung

Das Bürgerbegehren enthält laut Stadtverwaltung auch keine hinreichende Begründung, die es dem Unterzeichner ermöglichen würde, „sich darüber Gedanken zu machen, ob er Teil des Bürgerbegehrens werden möchte, oder nicht.“ Viele Punkte der Begründung seien rechtlich nicht nachvollziehbar. So schreibt die Verwaltung unter anderem: „So hat die Stadt Wilthen weder über die Grundstücksflächen zu verfügen, noch werden durch diese Tatsachen geschaffen. Es handelt sich um ein privates Vorhaben auf privaten Flächen. Bis heute gibt es keinen Entwurf des Bebauungsplanes und des Projektes. Die bemängelte angeblich nicht erfolgte Information konnte somit gar nicht erfolgen.“ Die geforderten Prüfungen in Bezug auf das Landschaftsschutzgebiet seien Teil des Bebauungsplanverfahrens, für das es bislang nur den Aufstellungsbeschluss gebe. 

Darüber hinaus müsse ein Bürgerbegehren einen Vorschlag zur Deckung der Kosten enthalten, die durch seinen Vollzug entstehen. Ein solcher Vorschlag ist allerdings entbehrlich, wenn keine Kosten entstehen. 
„Es mag korrekt sein, dass allein die Rücknahme des Aufstellungsbeschlusses keine Kosten verursacht und deshalb der Kostendeckungsvorschlag entbehrlich wäre. Allerdings ist davon auszugehen, dass mindestens Gewerbesteuereinnahmen verloren gehen, wenn das Projekt nicht realisiert wird“, schreibt die Verwaltung. Jedoch: „Zugunsten des Bürgerbegehrens wird unterstellt, dass ein Kostendeckungsvorschlag nicht notwendig gewesen ist.“ Somit werde dieser Mangel nicht wirksam.

Im Fazit sei „das Bürgerbegehren insgesamt unzulässig, da es weder einen Entscheidungsvorschlag noch eine hinreichende Begründung enthält.“ Bei der Entscheidung zur Zulässigkeit habe der Stadtrat keinen Ermessensspielraum gehabt. Bürgermeister Michael Herfort erklärt dazu: „Jetzt geht es nur um die Formalien, nicht um den Inhalt des Begehrens. Denn noch gibt es kein Projekt, das man ablehnen könnte.“ Es sei mit dem Aufstellungsbeschluss lediglich darum gegangen, zu prüfen, ob solch eine Anlage dort grundsätzlich möglich wäre. „Erst wenn der Entwurf eines Bebauungsplans vorliegt, kann über dessen Inhalt und Auswirkungen diskutiert werden. Erst dann können sich alle, auch die Anwohner, dazu äußern, nicht nur die Träger öffentlicher Belange.“

Uwe Menschner / 14.08.2023

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