Direkt zum Inhalt springen
Info & Kommentare

Gewohnte Freiheiten kehren allmählich wieder

Gewohnte Freiheiten kehren allmählich wieder

Die Landesregierung hat kurz vor Ablauf der zuletzt gelockerten Corona-Schutzverordnung einen Beschluss gefasst. Demnach dürfen beispielsweise unter bestimmten Voraussetzungen Spielplätze ab Montag wieder geöffnet werden. Foto: Archiv

Region. Das Kabinett hat auf seiner Sitzung am Donnerstag weitere Lockerungen bestehender Corona-Beschränkungen und die Öffnung von Einrichtungen beschlossen. Das teilte am späten Abend das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt mit. Grundlage seien Abstimmungen der Ministerpräsidenten mit der Bundeskanzlerin. Die Lockerungen würden die Einhaltung hygienischer Auflagen voraussetzen. So bleiben zur Vermeidung von Ansteckungen die bestehenden Kontaktbeschränkungen im Wesentlichen gültig. Diese Grundsätze würden für alle Lebensbereiche zutreffen - auch für Arbeitsstätten.

Zugeständnisse an Einzelhandel und Handwerk

So bleiben die Vorschriften für Geschäfte, Betriebe und Dienstleistungsbetriebe weitgehend bestehen. Einkaufszentren müssen zur Öffnung Konzepte vorlegen, die mit dem Gesundheitsamt abzustimmen sind. Möbelhäuser dürfen zusätzlich öffnen. Für den Einzelhandel ist weiterhin eine Verkaufsfläche von 800 Quadratmetern erlaubt, die nunmehr auch durch Absperrung oder ähnliche Maßnahmen geschaffen werden kann.

Öffnen dürfen künftig Friseure und artverwandte Dienstleistungen, wenn sie besondere Schutzmaßnahmen für Kunden und Beschäftigte anwenden.

Gaststätten, Hotels und Beherbergungsbetriebe bleiben hingegen geschlossen. Erlaubt sind künftig jedoch Dauercamping sowie Ferienwohnungen und Wohnmobile zur Eigennutzung.

Möglich sind fortan auch wieder Angebote der offenen Kinder- und Jugendarbeit mit einem genehmigten Konzept zur Hygiene und der professionellen Betreuung. Die Besuchsverbote in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen, Wohngemeinschaften sowie Wohngruppen mit Menschen mit Behinderungen und stationären Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe bleiben mit den bereits bisher geltenden Ausnahmemöglichkeiten bestehen.

Auf private Reisen weiterhin verzichten

Um eine Ausbreitung des Virus zu reduzieren oder gar zu verhindern, gilt weiter die Aufforderung, auf private Reisen, Ausflüge und Besuche – auch von Verwandten – zu verzichten. Das trifft auch für überregionale tagestouristische Ausflüge zu. Erlaubt ist den Angaben vom Donnerstagabend zufolge der Aufenthalt im öffentlichen Raum nicht nur wie bisher mit Angehörigen des eigenen Hausstandes und mit einer weiteren nicht im Hausstand lebenden Person, sondern auch mit deren Partnerin oder ihrem Partner. Das gelte auch für die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts.

Darüber hinaus wird weiterhin dringend empfohlen, im öffentlichen Raum und insbesondere bei Kontakt mit Risikopersonen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, um für sich und andere das Risiko von Infektionen zu reduzieren. Verpflichtend sei das Tragen von Schutzmasken weiterhin in Geschäften des Einzelhandels und beim Benutzen öffentlicher Verkehrsmittel.

Versammlungen bleiben verboten, Spielplätze sind wieder nutzbar, Zoos öffnen

Alle Versammlungen und sonstigen Ansammlungen von Menschen bleiben untersagt. Ausgenommen sind Zusammenkünfte mit Angehörigen des eigenen Hausstandes und weiterer fünf Personen zur Begleitung Sterbender. Gottesdienste sind unter Einhaltung der bestehenden Hygienevorschriften und der Abstandsregelung erlaubt. Gestattet sind auch der Besuch von Kitas zur Notbetreuung, von öffentlichen und freien Schulen im Zusammenhang mit der geltenden Allgemeinverfügung sowie der Besuch von Bildungseinrichtungen und Berufsbildungszentren. Erlaubt sind auch ortsfeste Versammlungen unter freiem Himmel mit einer maximalen Teilnehmerzahl von 50 Besuchern und einer zeitlichen Begrenzung auf 60 Minuten. Die Versammlungsteilnehmer müssen einen Mindestabstand von anderthalb Metern zueinander einhalten und eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.

Einrichtungen und Angebote mit Publikumsverkehr bleiben grundsätzlich geschlossen und untersagt. Die bereits bestehenden Ausnahmen werden erweitert auf Gedenkstätten, Bibliotheken ausschließlich zur Medienausleihe, Archive, Museen, Ausstellungen, Galerien, Ausstellungshäuser und Außenanlagen von Tierparks, Botanischen sowie Zoologischen Gärten. In geschlossenen Räumen ist eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Öffnen dürfen Fahrschulen. Allerdings dürfen sie noch keine Fahrstunden und praktische Fahrprüfungen für PKW anbieten.

Spielplätze dürfen bei Einhaltung eines speziellen hygienischen Nutzungskonzepts nach Genehmigung durch die Kommune wieder benutzt werden. Auch Außensportstätten sind zur Nutzung wieder zugelassen, wenn Abstandsregeln und Hygienevorschriften eingehalten werden.

Die Verordnung tritt am Montag, 4. Mai, in Kraft. Sie gilt vorerst bis zum 20. Mai 2020. Für Fragen der Bevölkerung ist auch am Wochenende sowie an Sonn- und Feiertagen von 12.00 bis 18.00 Uhr die Hotline (0800) 100 0214 besetzt.

Redaktion / 30.04.2020

Was sagen Sie zu dem Thema?

Schreiben Sie uns Ihre Meinung

Die Mail-Adresse wird nur für Rückfragen verwendet und spätestens nach 14 Tagen gelöscht.

Mit dem Absenden Ihres Kommentars willigen Sie ein, dass der angegebene Name, Ihre Email-Adresse und die IP-Adresse, die Ihrem Internetanschluss aktuell zugewiesen ist, von uns im Zusammenhang mit Ihrem Kommentar gespeichert werden. Die Email-Adresse und die IP-Adresse werden natürlich nicht veröffentlicht oder weiter gegeben. Weitere Informationen zum Datenschutz bei alles-lausitz.de finden Sie hier. Bitte lesen Sie unsere Netiquette.

Weitere aktuelle Artikel