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Corona beschert getrübte Osterfreuden

Corona beschert getrübte Osterfreuden

Verwandtenbesuche sind auch zu Ostern infolge der Virus-Krise nicht gestattet. Damit soll verhindert werden, dass sich ältere Menschen mit dem Erreger anstecken. Foto: Michael B. Rehders

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In diesen Tagen, die mit großem Verzicht verbunden sind, sorgt dieser bunt geschmückte Osterstrauß in der Görlitzer Südstadt für einen Lichtblick. Foto: Till Scholtz-Knobloch

In wenigen Tagen ist Ostern. Rund um das Fest der Auferstehung Jesu Christi ranken sich in Zeiten der Corona-Krise zahlreiche Fragen, was erlaubt ist und was nicht. Immerhin hat der Freistaat mit seiner Schutzverordnung weitreichende Entscheidungen getroffen, die das soziale Leben für die nächste Zeit erheblich einschränken. Bekanntermaßen soll auf diese Weise eine weitere Ausbreitung des heimtückischen Virus innerhalb der Bevölkerung verhindert werden. Das Landratsamt Bautzen hat jetzt die wichtigsten Antworten zusammengetragen. Gleichzeitig bittet die Behörde darum, auch zu Ostern die Regelungen zu beachten und möglichst wenig Gebrauch von den Ausnahmemöglichkeiten zu machen. Der eindringliche Appell lautet: „Bitte bleiben Sie zu Hause.“

Dürfen zu Ostern Verwandte besucht werden?

Nein. Der Besuch von Familienangehörigen ist nur zulässig, wenn sie am gleichen Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldet sind. Reisen Sie von außerhalb Sachsens an, beachten Sie bitte auch die dort geltenden Regelungen.

Sind Osterfeuer erlaubt?

Nein. Diese wurden untersagt.

Können private Gärten aufgesucht werden?

Ja. Es dürfen jedoch nur die eigene Parzelle beziehungsweise Grundstücke alleine oder in Begleitung des Lebenspartners beziehungsweise mit Angehörigen des eigenen Hausstandes oder im Ausnahmefall mit einer weiteren nicht im Hausstand lebenden Person aufgesucht und betreten werden.

Ist es erlaubt, Motorradausflüge zu unternehmen?

Nein. Ein Motorradausflug ist kein triftiger Grund für das Verlassen der häuslichen Unterkunft. Selbstverständlich kann das Motorrad für notwendige Wege genutzt werden, beispielsweise für den Weg zur Arbeit oder zum Supermarkt.

Was bedeutet die Regelung, dass Sport und Bewegung vorrangig im Umfeld des Wohnbereichs erlaubt sind?

Die Regelung ist in der Rechtsverordnung um das Wort „vorrangig“ ergänzt worden. Das dient der Klarstellung. Insgesamt hat die Regelung das Ziel, die Ausbreitung des Corona-Virus zu verlangsamen. Das bedeutet: Physische soziale Kontakte sind zu minimieren. Jeder soll zu Hause bleiben. Es geht darum, den Ausnahmecharakter der Regelung zu verdeutlichen. Es soll nur die absolut notwendige Aktivität im Freien erlaubt sein, nämlich die im Umfeld des Wohnbereichs. Also sind keine Ausflüge in die nähere und weitere Umgebung erlaubt. Zum Beispiel bedeutet das für Dresden, dass Ausflüge in die Sächsische Schweiz, den Tharandter Wald oder das Erzgebirge nicht gestattet sind.

Dürfen Zweitwohnsitze noch aufgesucht werden, wenn sie in einem anderen Landkreis liegen?

Ja. Das gilt unabhängig von der Entfernung zum Erstwohnsitz.

Ist der Besuch der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners innerhalb des Freistaates Sachsen zulässig?

Ja. Das ist ausdrücklich erlaubt.

Ist der Besuch des Lebenspartners außerhalb des Freistaates Sachsen zulässig?

Ja. Es ist allerdings auf die umfangreichen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit anderer Bundes- und Nachbarländer hinzuweisen. Es wird dringend empfohlen, sich vor Reiseantritt über die geltenden Regelungen zu informieren.

Ist es gestattet, im Freien auf einer Parkbank oder Grünfläche zu verweilen?

Ziel der gesamten Maßnahmen ist es, dass sich möglichst wenig Menschen im öffentlichen Raum aufhalten. Sport und Bewegung im Freien müssen daher unter dieser Prämisse gesehen werden. Jede Form von Bewegungssportarten ist hier gemeint. Unter Bewegung fällt selbstverständlich auch der Spaziergang. Zu Sport und Bewegung zählen naturgemäß auch die notwendigen Ruhe- und Entspannungsphasen. Von daher ist beispielsweise auch das kurze Sitzen auf einer Parkbank zulässig.

Wie verhalte ich mich richtig an Eisdielen?

Der Straßenverkauf ist möglich. Dies gilt auch für den sofortigen Verzehr. Es sollen bevorzugt Abholungen vorgenommen werden. Dabei sind die vom Sozialministerium erlassenen Hygienevorschriften einzuhalten. Der Verzehr direkt vor der Eisdiele ist nicht möglich. Kunden haben sich sofort nach Kauf des Eises zu entfernen. Menschenansammlungen sind unbedingt zu vermeiden. Jegliche Verweilgelegenheiten - insbesondere Tische, Stühle und Bänke - sind zu entfernen. Gleiches gilt für Imbisse.

Was sagen Sachsens oberste Verwaltungsrichter zu den Ausgangsbeschränkungen?

Diese haben die vom Freistaat erlassenen Beschränkungen zur Eindämmung der Virus-Krise bejaht. Gleichzeitig legten sie einen 15 Kilomter großen Radius fest, in dem sich die Menschen hierzulande mit Einschränkungen bewegen dürfen. Es sind dann Aktivitäten unzulässig, „wenn Ausflüge in die nähere oder weitere Umgebung der politischen Gemeinde geplant sind und wenn der Zielort der Aktivität typischerweise nur unter Zuhilfenahme eines Kraftfahrzeuges oder des überörtlichen öffentlichen Personenverkehrs inklusive Zug oder S-Bahn erreicht werden könnte“. Die Bezeichnung „typischerweise“ dürfte damit zum Beispiel auch auf einsamen Pfaden ausgedehnte Spaziergänge, die üblicherweise eher als Wanderung zu bezeichnen wären, ausschließen. Das Urteil finden Sie hier.

(Quelle: LRA Bautzen)

Redaktion / 09.04.2020

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