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Neue Corona-Verordnung tritt in Kraft

Neue Corona-Verordnung tritt in Kraft

In Sachsen sollen künftig auch bei Inzidenzen über 35 unter anderem Gasthäuser Besucher empfangen dürfen. Allerdings bleibt der Zugang zu den Innenräumen dann nur bestimmten Bevölkerungsgruppen vorbehalten - Geimpften, Genesenen und Getesteten. Pressefoto

Region. In Dresden ist heute eine neue Corona-Verordnung beschlossen worden. Diese soll am Donnerstag in Kraft treten. Sie ist bis zum 22. September 2021 befristet. Nach Angaben des sächsischen Sozialministeriums stellt die Regelung einen Paradigmenwechsel im Vergleich zu den bisherigen Corona-Verordnungen dar. Demnach sei die Öffnung sowie Inanspruchnahme unter anderem von Geschäften, Einrichtungen und Veranstaltungen unter Einhaltung eines schriftlichen Hygienekonzeptes fortan inzidenzunabhängig möglich.

Jedoch werde auch weiterhin dringend empfohlen, den Mindestabstand von anderthalb Metern zu anderen Personen einzuhalten. Eine Mund-Nasen-Bedeckung soll getragen werden, wenn sich Menschen im öffentlichen Raum unter freiem Himmel begegnen, ohne dass der empfohlene Mindestabstand eingehalten wird. Bei einer Inzidenz unter 10 entfalle wie bisher die Pflicht zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes - außer im ÖPNV und bei körpernahen Dienstleistungen sowie in Ladengeschäften und Märkten, wenn sich der empfohlene Mindestabstand nicht einhalten lässt.

Ferner seien Großveranstaltungen unter der Maßgabe zulässig, sofern eine Kontakterfassung erfolgt und die Besucher einen negativen Test, Geimpften- oder Genesenennachweis erbringen. Auch müsse ein genehmigtes Hygienekonzept vorliegen. Abseits des eigenen Platzes sind alle Besucher dazu angehalten, einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz zu tragen.

Diese Maßnahmen gelten ab einer Sieben-Tage-Inzidenz über 35

Überschreitet der Sieben-Tage-Inzidenzwert in einem Landkreis oder einer Kreisfreien Stadt an fünf aufeinanderfolgenden Tagen den Schwellenwert von 35, besteht ab dem übernächsten Tag die Pflicht zur Kontakterfassung und Vorlage eines Genesenen-, Geimpften- oder negativen Testnachweises. Betroffen davon sind der Zugang zur Innengastronomie, die Teilnahme an Veranstaltungen und der Zugang zu Kultur- und Freizeiteinrichtungen in Innenräumen, die Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen und der Prostitution, der Sport im Innenbereich und der Zugang zu Hallenbädern und Saunen, der Zugang zu Diskotheken, Bars und Clubs im Innenbereich sowie die Beherbergung bei Anreise.

„In einigen Fällen bestehen auch Ausnahmen von den oben genannten Testpflichten“, ließ eine Ministeriumssprecherin wissen. „So ist beispielsweise die Nutzung von Campingplätzen, die Vermietung von Ferienwohnungen von oben genannter Verpflichtung ebenso befreit wie körpernahe Dienstleistungen, Fitnessstudios oder Bäder - sofern die Nutzung und die Inanspruchnahme medizinisch notwendig ist.“

Unterdessen gelten für Großveranstaltungen dann folgende Einschränkungen: Im Innenbereich sind Veranstaltungen mit bis zu 5.000 zeitgleich anwesenden Gästen und einer Auslastung, die maximal 50 Prozent der Höchstkapazität entspricht, möglich. Bei alleinigem Zugang für geimpfte, genesene oder PCR-getestete Personen (3G-Regelung) entfalle die Kapazitätsbeschränkung. Im Außenbereich sei weiterhin eine 100-Prozent-Auslastung unter Beachtung der 3G-Regelung möglich. Im Innen- und Außenbereich mit mehr als 5.000 zeitgleichen Besuchern bestehe eine Kapazitätsbegrenzung auf 50 Prozent, wobei insgesamt nicht mehr als 25.000 Besucher zeitgleich zulässig sind. Darüber hinaus seien Beschäftigte und Selbstständige mit direktem Kundenkontakt bei Überschreiten des Schwellenwertes von 35 auch weiterhin verpflichtet, zweimal wöchentlich einen negativen Test nachzuweisen.

Neu ist außerdem, dass der Freistaat eine Vorwarn- und eine Überlastungsstufe einführt. Diese beiden Stufen sind direkt an die Inanspruchnahme einer zuvor festgelegten Bettenanzahl in den sächsischen Krankenhäusern und Kliniken gekoppelt worden. Mit Inkrafttreten dieser gelten die entsprechenden Regelungen im gesamten Bundesland.

Die Verordnung ist demnächst hier in ausführlicher Form zu finden.

Redaktion / 24.08.2021

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