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Politik zieht die Corona-Zügel an

Politik zieht die Corona-Zügel an

Damit sich hierzulande die Situation in Krankenhäusern wie dem in Bautzen wieder entspannen kann, hat die Politik heute eine durchgreifende Corona-Schutzverordnung vorgestellt. Sie soll am Dienstag in Kraft treten. Foto: Archiv

Region. Weil die Corona-Infektionszahlen trotz des seit Anfang November andauernden Teil-Lockdowns nicht merklich gesunken sind, sieht sich die Politik zum Handeln gezwungen. Sie zieht die Zügel weiter an. Am Freitagabend hat das Sächsische Sozialministerium seine neue Schutzverordnung vorgestellt. Demnach müssen die Menschen in den besonders stark betroffenen Landkreisen Görlitz und Bautzen voraussichtlich schon in Kürze mit empfindlicheren Maßnahmen rechnen. Ziel sei es, die Dynamik der Corona-Pandemie deutlich einzudämmen. Die neuen Regeln sollen ab dem 1. Dezember gelten. Sie wurden vorerst bis einschließlich 28. Dezember 2020 befristet.

Weniger Kontakte - Maskenpflicht in Betrieben

Die Corona-Schutz-Verordnung beinhaltet schärfere Kontaktbeschränkungen. Ansammlungen und Zusammenkünfte im öffentlichen und privaten Raum sind auf höchstens zwei Hausstände bis maximal fünf Personen zu begrenzen. Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres werden nicht mitgezählt. Anlässlich des Weihnachtsfestes sind ab 23. Dezember Treffen mit insgesamt zehn Personen aus dem Familien- und Freundeskreis zulässig.

Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wird ausgeweitet. Sie gilt nun auch in Arbeits- und Betriebsstätten außer am unmittelbaren Arbeitsplatz, sofern der Mindestabstand von anderthalb Metern dort eingehalten werden kann.

Die derzeit gültigen Vorgaben zur Schließung von Einrichtungen und Angeboten bleiben bestehen. Musikschulen dürfen wieder für den Einzelunterricht öffnen.

Gemäß des Beschlusses der Bundeskanzlerin und der Ministerpräsidenten vom Mittwoch darf sich in Geschäften mit einer Verkaufsfläche von bis zu 800 Quadratmetern nicht mehr als ein Kunde pro zehn Quadratmeter Verkaufsfläche aufhalten. Bei Geschäften mit mehr als 800 Quadratmetern Verkaufsfläche darf sich insgesamt auf einer Fläche von 800 Quadratmetern höchstens ein Kunde pro zehn Quadratmeter Verkaufsfläche aufhalten, auf der darüber hinaus gehenden Fläche höchstens ein Kunde pro 20 Quadratmetern.

Neu geregelt wird die Verpflichtung der Landkreise und Kreisfreien Städte, ab fünf Tagen andauernder Überschreitung des Inzidenz-Wertes von 50 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen weitere Maßnahmen anzuordnen. Dazu können insbesondere gehören: ein auf bestimmte Zeiten und Orte beschränktes Verbot der Alkoholabgabe oder des Alkoholkonsums, die Beschränkung der Teilnehmerzahl an Beerdigungen auf nicht mehr als 25 Personen und die Schließung von Einrichtungen der Erwachsenenbildung.

Ausgangsbeschränkungen für Menschen in Corona-Hotspots kehren wieder

Ab fünf Tagen andauernder Überschreitung des Inzidenzwertes von 200 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen sind durch die Landkreise oder die Kreisfreien Städte zeitlich befristete Ausgangsbeschränkungen anzuordnen. Das Verlassen der häuslichen Unterkunft ohne triftigen Grund ist untersagt.

Zu den triftigen Gründen wiederum zählen unter anderem der Weg zur Schule, Arbeit, Kita oder zum Arzt, das Einkaufen innerhalb des eigenen Landkreises beziehungsweise der Kreisfreien Stadt sowie des Nachbarlandkreises und die Inanspruchnahme sonstiger Dienstleistungen, aber auch Besuche, soweit diese vor dem Hintergrund der Kontaktbeschränkungen erlaubt sind. Darüber hinaus zählen die Unterstützung von hilfsbedürftigen Menschen, die Begleitung Sterbender sowie Beerdigungen im engsten Familienkreis, aber auch der Sport und die Bewegung im Freien im Umkreis von 15 Kilometern des Wohnbereichs sowie ein Besuch des eigenen oder gepachteten Kleingartens zu triftigen Gründen.

Verschärfte Regeln auch für Schulen

Mit der neuen Corona-Schutz-Verordnung werden in Gebieten ab einer Inzidenz von 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner und pro Woche ebenso folgende Maßnahmen wirksam: Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auch im Unterricht wird ab Klassenstufe 7 für alle Schularten Pflicht. An allen Grund- und Förderschulen in Hochinzidenzgebieten wird das Prinzip der festen Klassen eingeführt – ohne Einschränkung des Fächerkanons. Weiterführende Schulen gehen in Absprache mit dem Kultusministerium in den Wechselunterricht. Grundsätzlich ausgenommen sind die Abschlussklassen. Außerdem geregelt wurde der vorgezogene Beginn der Weihnachtsferien. Letzter Schultag in diesem Jahr ist demnach der 18. Dezember.

Das ändert sich in den Kitas

Das Sächsische Kultusministerium hat festgelegt, dass ab einer Inzidenz von 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner pro Woche ein eingeschränkter Regelbetrieb mit der strikten Trennung von Betreuungsgruppen und Betreuungspersonen sowie der konsequenten Vermeidung des Zusammentreffens von Kindern unterschiedlicher Gruppen und des zugehörigen Personals in den Gebäuden und auf den Freiflächen der Kindertageseinrichtungen erfolgt.

Versammlungsfreiheit wird weiter eingeschränkt

Versammlungen in Landkreisen oder in Kreisfreien Städten, in denen der Inzidenzwert von 200 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen fünf Tage lang überschritten wird, sind auf maximal 200 Teilnehmer zu beschränken. Ein auf bestimmte Zeiten und Orte beschränktes Verbot der Alkoholabgabe oder des Alkoholkonsums sei anzuordnen, hieß es ferner vonseiten des Sächsischen Sozialministeriums.

Redaktion / 27.11.2020

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