Direkt zum Inhalt springen
Info & Kommentare

Streit um die OB-Wahl vor dem 2. Wahlgang

Streit um die OB-Wahl vor dem 2. Wahlgang

Auszählung der Briefwahlstimmen in der Schenkendorffturnhalle nach dem ersten Wahlgang Foto: Till Scholtz-Knobloch

Görlitz. Im Zusammenhang mit dem 1. Wahlgang zur Görlitzer Oberbürgermeisterwahl wurde durch das Mitglied des Gemeindewahlausschusses, Stadtrat Jens Jäschke, die Einsicht in das vollständige Wählerverzeichnis begehrt. Er begründete dies vor allem mit den auffälligen Abweichungen zwischen Urnen- und Briefwahlergebnis, bei denen die beiden führenden Kandidaten um mehr als 20 Prozentpunkte voneinander abwichen. Jäschke berief sich hierbei insbesondere auf seine Funktion als Mitglied des Gemeindewahlausschusses, dessen gesetzliche Aufgabe die Feststellung der Zahl der Wahlberechtigten und Wähler umfasst. Daraus leitete er ein Kontroll- und Einsichtsinteresse ab. Zudem wurde darauf verwiesen, dass Mitglieder des Wahlausschusses gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. Kathrin Burkhardt, die Vorsitzende des Gemeindewahlausschusses und Amtsleiterin der Hauptverwaltung lehnte die beantragte Einsichtnahme unter Hinweis auf das Kommunalwahlrecht und datenschutzrechtliche Vorgaben ab. Sie vertrat die Auffassung, dass einzelnen Ausschussmitgliedern außerhalb förmlicher Ausschusssitzungen keine eigenständigen Kontroll- oder Ermittlungsrechte zustünden und eine Einsicht in das vollständige Wählerverzeichnis nur auf Grundlage konkreter gesetzlicher Ermächtigungen oder Ausschussbeschlüsse zulässig sei. Der Streit betrifft im Kern also die Frage, wie weit die Kontrollrechte einzelner Mitglieder eines Gemeindewahlausschusses überhaupt reichen und ob die gesetzliche Feststellungskompetenz des Ausschusses ohne tatsächliche Einsichtsmöglichkeiten praktisch hinreichend ausgeübt werden kann.

Die Amtsleiterin Hauptverwaltung bei der Stadt und zugleich Vorsitzende des Gemeindewahlausschuss Kathrin Burkhardt hatte in ihrer Antwort an Jens Jäschke einleitend betont: „Ihre Argumentation beruht darauf, dass Ihnen allein Kraft Ihres Amtes als Mitglied des Gemeindewahlausschusses Kontrollrechte zustehen. Das sächsische Kommunalwahlrecht kennt jedoch keine individuellen Ermittlungs- oder Überwachungsrechte einzelner Mitglieder außerhalb des Gremiums.“ Sie hob dabei darauf ab, dass der Gemeindewahlausschuss ein Kollegialorgan sei.

Das wäre gleichwohl eine schwere demokratische Hypothek, da sich darüber politische Mehrheitsinteressen abbilden ließen. Insbesondere vor diesem Hintergrund richtete die Redaktion eine Anfrage mit zwölf umfangreichen Fragen an die Pressestelle der Stadt. Die erste Frage der Redaktion lautete: „Wenn der Gemeindewahlausschuss nach § 50 Abs. 4 SächsKomWO die Zahl der Wahlberechtigten und Wähler festzustellen hat: Welche konkrete Kontrollmöglichkeit verbleibt dem Ausschuss bzw. seinen Mitgliedern nach Ihrer Rechtsauffassung überhaupt noch, wenn selbst die Einsicht in die zugrunde liegenden Verzeichnisse ausgeschlossen wird?

Seitens von Annegret Oberndorfer – Büroleitung Kommunikation bei der Stadt– kam die lapidare Antwort zum Redaktionsschluss: „Eine Beantwortung dieser Anfrage wird mit Blick auf § 4 Abs. 2 Nr. 1-3 Sächsisches Pressegesetz nicht erfolgen.“

Die genannten Unterpunkte betreffen die Durchführung eines schwebenden Verfahrens, Geheimhaltung sowie Verletzung von Persönlichkeitsschutzrechten. Auch auf Nachfrage, wie sich diese Aspekte konkret auf den Sachverhalt beziehen, folgte ein Kurzsatz gleichen Inhalts, obwohl die Redaktion noch hinzugefügt hatte: „Vor allem aber sind die ursprünglich aufgeworfenen Fragen 9 bis 12 unabhängig von eventuellen Einwänden, in denen Sie sich auf § 4 Abs. 2 Nr. 1–3 SächsPresseG beziehen könnten, ja davon unabhängig zu beantworten und somit für sich allein weiterhin offen.
Diese Punkte lauteten: „9. Halten Sie diese Konstruktion im Ergebnis noch für eine unabhängige Kontrolle oder vielmehr für eine reine Selbstkontrolle der Verwaltung?

10. Sehen Sie angesichts der erheblichen Abweichung zwischen Urnen- und Briefwahlergebnis — von über 20 Prozentpunkten zwischen den Kandidaten — keinerlei gesteigerten Prüfungsbedarf im Hinblick auf die Nachvollziehbarkeit des Briefwahlverfahrens?

11. Falls Sie einen solchen Prüfungsbedarf verneinen: Nach welchen objektiven Kriterien würde nach Ihrer Auffassung überhaupt jemals ein hinreichender Anlass für eine vertiefte Kontrolle bestehen?

12. Sie verweisen auf die spätere Wahlprüfung durch die Rechtsaufsichtsbehörde. Bedeutet dies nach Ihrer Auffassung, dass der Gemeindewahlausschuss faktisch keine eigenständige Kontrollfunktion besitzt, sondern lediglich vorbereitend tätig wird?“

Nach Ansicht des Autoren dieser Zeilen und des Fragenkataloges könnte das geflissentliche Übersehen beantwortbarer Inhalte Anlass sein, rechtlich zu prüfen, ob die faktische Nichtbeantwortung selbst einen Verstoß gegen Auskunftspflichten durch die Behörde begründen könnte. Das alles ließ sich im spätabendlichen Possenspiel am Vorabend des Drucks dieser Ausgabe freilich nicht abschließend beantworten.

Die Angelegenheit erfuhr jedoch noch im Verlaufe des Mittwochs einen weitere Petitesse. Jens Jäschke gab gegenüber dem Niederschlesischen Kurier zu Protokoll: „Ich bin sehr verwundert, dass ich nun nach meiner Intervention als regelrechtes Mitglied des Gemeindewahlausschusses indirekt von der Entgegennahme der Wählerstimmen am Wahlabend ausgeladen wurde, um das Ergebnis dessen dann kontrollieren zu dürfen. Es wären genug Mitarbeiter der Stadt da, musste ich mir anhören. Damit kann ich erst am Montag im Gemeindewahlausschuss die Zahlen erkennen und dort nicht mehr für rechtmäßig befinden.“ Das Spielchen scheint unweigerlich auf eine Fortsetzung nach der Wahl hinauszulaufen.

Till Scholtz-Knobloch / 29.05.2026

Schlagworte zum Artikel

Was sagen Sie zu dem Thema?

Schreiben Sie uns Ihre Meinung

Die Mail-Adresse wird nur für Rückfragen verwendet und spätestens nach 14 Tagen gelöscht.

Mit dem Absenden Ihres Kommentars willigen Sie ein, dass der angegebene Name, Ihre Email-Adresse und die IP-Adresse, die Ihrem Internetanschluss aktuell zugewiesen ist, von uns im Zusammenhang mit Ihrem Kommentar gespeichert werden. Die Email-Adresse und die IP-Adresse werden natürlich nicht veröffentlicht oder weiter gegeben. Weitere Informationen zum Datenschutz bei alles-lausitz.de finden Sie hier. Bitte lesen Sie unsere Netiquette.

Weitere aktuelle Artikel